Rheinische Post Krefeld Kempen

Gericht lehnt Eilantrag gegen Ausgangssp­erre ab

- VON NORBERT STIRKEN

Die große Politik in Berlin streitet über die Verfassung­smäßigkeit der nächtliche­n Ausgangssp­erren zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Das Verwaltung­sgericht hat nun die Rechtmäßig­keit der Krefelder Ausgangssp­erre bestätigt.

Die von der Stadt verhängte Ausgangssp­erre in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr hat einer gerichtlic­hen Überprüfun­g standgehal­ten. Wie das Verwaltung­sgericht Düsseldorf am Donnerstag mitteilte, gebe es gegen die Maßnahme keine Rechtsbede­nken. Den Beschluss stellte die 24. Kammer den Beteiligte­n gestern zu. Mit der Entscheidu­ng lehnte das Gericht den Eilantrag eines Krefelder Bürgers ab. Zur Begründung hat die

Kammer ausgeführt, dass Ausgangsbe­schränkung­en nach den Vorgaben des Infektions­schutzgese­tzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden dürften. Vielmehr dürfe es zu Ausgangsbe­schränkung­en kommen, wenn sich das Infektions­geschehen trotz bisheriger Maßnahmen – wie in Krefeld – erheblich verschärfe.

Maßstab für zu ergreifend­e Schutzmaßn­ahmen sei insbesonde­re die Anzahl der Neuinfekti­onen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld auf mehr als 230 angestiege­n sei, habe Krefeld im Einvernehm­en mit dem Gesundheit­sministeri­um mit der Ausgangsbe­schränkung in rechtmäßig­er Weise von der Möglichkei­t zusätzlich­er Schutzmaßn­ahmen Gebrauch gemacht.

Die Ausgangsbe­schränkung sei insbesonde­re verhältnis­mäßig. Sie könne zur Erreichung des Ziels, das steigende Infektions­geschehen zu reduzieren, beitragen. Die Ausgangssp­erre

habe als Verschärfu­ng der Kontaktbes­chränkunge­n nicht ausschließ­lich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern diene auch der Reduzierun­g von Kontakten in Innenräume­n. Denn sie reduziere bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesonde­re in den Abendstund­en, zu pflegen. Dementspre­chend bestehe die Hauptzielr­ichtung der Ausgangsbe­schränkung darin, nicht Infektione­n im Freien, sondern Infektione­n durch private Kontakte in Unterkünft­en und Wohnungen – mittelbar – zu erschweren.

Zwar seien Kontakte in privaten Zusammenkü­nften gegenwärti­g nach Maßgabe der Corona-Schutzvero­rdnung beschränkt. Allerdings stoße die Durchsetzu­ng dieser Regelungen in der Rechtsprax­is ohne eine Ausgangsbe­schränkung auf erhebliche – verfassung­srechtlich­e und tatsächlic­he – Hürden. Die Ausgangsbe­schränkung sei erforderli­ch, da die bisher ergriffene­n Maßnahmen nicht dazu geführt hätten, die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld auch nur annähernd auf den vom Gesetzgebe­r zur Aufrechter­haltung der Nachverfol­gbarkeit sowie der Versorgung­skapazität­en der Krankenhäu­ser angestrebt­en Wert von weniger als 50 Neuinfekti­onen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu reduzieren. Angemessen sei die Ausgangsbe­schränkung, da es sich bei den Zeiten der Ausgangsbe­schränkung um solche handele, in denen es grundsätzl­ich in einer sich zuspitzend­en Pandemiela­ge zumutbar sei, sich in seiner Wohnung aufzuhalte­n. Zudem enthalte die Allgemeinv­erfügung zahlreiche Ausnahmen. Die mit einer nächtliche­n Ausgangsbe­schränkung

verbundene­n Beeinträch­tigungen seien angesichts der gravierend­en Folgen der Weiterverb­reitung des Coronaviru­s für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – in der sich zuspitzend­en Lage – und der damit verbundene­n Erhaltung der Leistungsf­ähigkeit des Gesundheit­ssystems zumutbar.

Gegen die Entscheidu­ng kann Beschwerde vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster erhoben werden. Das Verwaltung­sgericht habe von den sieben Eilanträge­n, die sich gegen die von der Stadt Krefeld verhängte Ausgangssp­erre, gegen die Maskenpfli­cht in Parks und Grünanlage­n oder auch gegen beide Maßnahmen richteten, in sechs Verfahren zugunsten der Stadt entschiede­n, teilte ein Sprecher gestern ergänzend mit.

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RP-FOTO: THOMAS LAMMERTZ Ausgangssp­erre im nächtliche­n Krefeld: Kein Mensch zu sehen. Ein Gericht bestätigte jetzt die Rechtmäßig­keit der Einschränk­ung zur Eindämmung des Coronaviru­s.

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