Rheinische Post Krefeld Kempen
Gericht lehnt Eilantrag gegen Ausgangssperre ab
Die große Politik in Berlin streitet über die Verfassungsmäßigkeit der nächtlichen Ausgangssperren zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Das Verwaltungsgericht hat nun die Rechtmäßigkeit der Krefelder Ausgangssperre bestätigt.
Die von der Stadt verhängte Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr hat einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag mitteilte, gebe es gegen die Maßnahme keine Rechtsbedenken. Den Beschluss stellte die 24. Kammer den Beteiligten gestern zu. Mit der Entscheidung lehnte das Gericht den Eilantrag eines Krefelder Bürgers ab. Zur Begründung hat die
Kammer ausgeführt, dass Ausgangsbeschränkungen nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden dürften. Vielmehr dürfe es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen – wie in Krefeld – erheblich verschärfe.
Maßstab für zu ergreifende Schutzmaßnahmen sei insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld auf mehr als 230 angestiegen sei, habe Krefeld im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium mit der Ausgangsbeschränkung in rechtmäßiger Weise von der Möglichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen Gebrauch gemacht.
Die Ausgangsbeschränkung sei insbesondere verhältnismäßig. Sie könne zur Erreichung des Ziels, das steigende Infektionsgeschehen zu reduzieren, beitragen. Die Ausgangssperre
habe als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern diene auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen. Denn sie reduziere bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden, zu pflegen. Dementsprechend bestehe die Hauptzielrichtung der Ausgangsbeschränkung darin, nicht Infektionen im Freien, sondern Infektionen durch private Kontakte in Unterkünften und Wohnungen – mittelbar – zu erschweren.
Zwar seien Kontakte in privaten Zusammenkünften gegenwärtig nach Maßgabe der Corona-Schutzverordnung beschränkt. Allerdings stoße die Durchsetzung dieser Regelungen in der Rechtspraxis ohne eine Ausgangsbeschränkung auf erhebliche – verfassungsrechtliche und tatsächliche – Hürden. Die Ausgangsbeschränkung sei erforderlich, da die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt hätten, die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu reduzieren. Angemessen sei die Ausgangsbeschränkung, da es sich bei den Zeiten der Ausgangsbeschränkung um solche handele, in denen es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar sei, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Zudem enthalte die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmen. Die mit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung
verbundenen Beeinträchtigungen seien angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – in der sich zuspitzenden Lage – und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zumutbar.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden. Das Verwaltungsgericht habe von den sieben Eilanträgen, die sich gegen die von der Stadt Krefeld verhängte Ausgangssperre, gegen die Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen oder auch gegen beide Maßnahmen richteten, in sechs Verfahren zugunsten der Stadt entschieden, teilte ein Sprecher gestern ergänzend mit.