Besondere Regelungen für Jugendliche
Beschleunigte Verfahren sind nicht zulässig für Beschuldigte, die jünger sind als 21 Jahre. Sie fallen unter das Jugendrecht, in dem ohnehin andere Fristen gelten. Hauptverhandlungshaft kann nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.