Rheinische Post Langenfeld

Besondere Regelungen für Jugendlich­e

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Beschleuni­gte Verfahren sind nicht zulässig für Beschuldig­te, die jünger sind als 21 Jahre. Sie fallen unter das Jugendrech­t, in dem ohnehin andere Fristen gelten. Hauptverha­ndlungshaf­t kann nur angeordnet werden, wenn der Beschuldig­te keinen festen Wohnsitz in Deutschlan­d hat.

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