Acht Tipps zum Wechsel auf Teilzeit
Wollen Arbeitnehmer ihre Zeit im Job reduzieren, hat der Chef meistens ein gehöriges Wörtchen mitzureden.
Ein Kind, eine Weiterbildung, die Pflege der kranken Mutter oder einfach mehr Zeit für sich selbst: Es gibt viele Gründe, um im Beruf kürzerzutreten. Wenn Beschäftigte von Voll- auf Teilzeit wechseln wollen, gibt es ein paar Punkte zu beachten: Anspruch prüfen Nicht jeder hat einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Angestellte hat, erläutert das Bundesarbeitsministerium in einer Broschüre. Fristen beachten Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus stellen. Der Arbeitgeber kann bis einen Monat vor dem Wunschtermin schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Ablehnen lässt er sich aus betrieblichen Gründen, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein Argument kann sein, wenn sich feste Produktionsabläufe etwa bei der Schichtarbeit in einer Fabrik mit Teilzeitkräften nur schwer organisieren lassen oder hohe Mehrkosten drohen. Ein weiteres Beispiel ist eine Kita, deren pädagogisches Konzept vorsieht, dass die Kinder möglichst durchgehend eine feste Bezugsperson haben, ergänzt Marta Böning. Sie ist Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Pensum festlegen Hierbei stehen Arbeitnehmer vor einem Dilemma: Gehen sie gleich auf eine halbe Stelle herunter, spüren sie das deutlich im Geldbeutel. Reduzieren sie nur ein paar Stunden, verpufft der Effekt leicht, und sie merken am Ende kaum etwas davon. Das passende Maß sollten sich Beschäftigte gut überlegen: Anspruch auf eine erneute Verringerung der Arbeitszeit haben sie erst nach zwei Jahren wieder, erklärt Rechtsexperte Meier. Arbeitstage ausmachen Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gibt der Arbeitnehmer am besten zusammen mit seinem Teilzeitwunsch an, erklärt Böning vom DGB. Wer von 40 Stunden auf 20 oder 24 Stunden reduziert, hat dabei künftig nicht automatisch eine Dreitagewoche. Denn Beschäftigte können die Verteilung nicht einseitig vorgeben. Das Gesetz sieht vor, dass sie mit ihrem Chef eine einvernehmliche Lösung für die Arbeitszeit finden. Der könnte Böning zufolge etwa Einwände erheben, wenn jemand im Service arbeitet, der Arbeitgeber für seine Klienten durchgehend ansprechbares Personal benötigt und dies beim Aufteilen der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage künftig nicht mehr möglich wäre. Arbeitszeiten regeln Auch wenn Teilzeitkräfte etwa nur zu den Kita- oder Schulzeiten in die Firma kommen wollen, müssen sie sich mit dem Vorgesetzten darüber einig werden. „Die Frage ist dabei immer: Gibt es Ersatzkräfte für die übrige Zeit? Wenn ja, ist das kein Problem“, sagt Meier. Schwierig kann es aber werden, wenn jemand beispielsweise immer nur von 9 bis 13 Uhr arbeiten will und der Chef einen Ersatz von 13 bis 17 Uhr braucht, der nur schwer zu finden ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er keinen passenden Ersatz gefunden hat. Urlaub absprechen Arbeiten Teilzeitkräfte weiter fünf Tage pro Woche, bleibt der Urlaubsanspruch gleich. Bei einer Dreitagewoche reduziert er sich entsprechend: Wer vorher 30 Urlaubstage hatte, bekommt dann nur noch drei Fünftel oder 60 Prozent, also 18 Tage. Das ergibt ebenso wie bei Vollzeitkräften sechs arbeitsfreie Wochen. Unstim- migkeiten kann es zum Beispiel aber geben, wenn ein Beschäftigter mit halber Stelle an wechselnden Tagen kommt. Wie viele Urlaubstage muss er dann opfern, wenn er 2,5 Wochen freihaben will? Und gilt ein Feiertag an einem Montag dann als Arbeitstag für ihn oder nicht? „Darüber kann man sich streiten“, sagt Meier. Einfacher ist es, wenn die Arbeitstage festgelegt sind: Wer regelmäßig montags arbeitet, bekommt auch den freien Ostermontag bezahlt, erläutert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Rückkehr auf Vollzeit abklären Nach dem Wechsel auf Teilzeit haben Beschäftigte bislang keinen Anspruch, später wieder auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, gibt Meier zu bedenken. Wenn der Arbeitgeber mitspielt, können Beschäftigte aber schriftlich mit ihm vereinbaren, dass die Teilzeit befristet wird – beispielsweise auf ein oder zwei Jahre. Beim Besetzen von neuen Vollzeitstellen müssen Arbeitnehmer in Teilzeit außerdem bevorzugt berücksichtigt werden, ergänzt Böning. Sonderregeln in der Elternzeit Arbeitnehmer können auch nur für diese Phase ihr Pensum auf 15 bis 30 Stunden reduzieren. Danach steht ihnen die Rückkehr auf eine volle Stelle zu. Der Arbeitgeber muss sieben Wochen vorher informiert werden, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen. Seit 2015 können Berufstätige außerdem eine zweijährige Familienpflegezeit einlegen, um sich etwa um kranke Angehörige zu kümmern. In dieser Zeit lässt sich die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Der Anspruch gilt aber nur in Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten.