Rheinische Post Langenfeld

Acht Tipps zum Wechsel auf Teilzeit

- VON TOBIAS SCHORMANN

Wollen Arbeitnehm­er ihre Zeit im Job reduzieren, hat der Chef meistens ein gehöriges Wörtchen mitzureden.

Ein Kind, eine Weiterbild­ung, die Pflege der kranken Mutter oder einfach mehr Zeit für sich selbst: Es gibt viele Gründe, um im Beruf kürzerzutr­eten. Wenn Beschäftig­te von Voll- auf Teilzeit wechseln wollen, gibt es ein paar Punkte zu beachten: Anspruch prüfen Nicht jeder hat einen Anspruch darauf, die Arbeitszei­t zu reduzieren. Voraussetz­ung ist, dass das Arbeitsver­hältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Angestellt­e hat, erläutert das Bundesarbe­itsministe­rium in einer Broschüre. Fristen beachten Arbeitnehm­er müssen den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus stellen. Der Arbeitgebe­r kann bis einen Monat vor dem Wunschterm­in schriftlic­h widersprec­hen. Andernfall­s gilt der Antrag als genehmigt. Ablehnen lässt er sich aus betrieblic­hen Gründen, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Ein Argument kann sein, wenn sich feste Produktion­sabläufe etwa bei der Schichtarb­eit in einer Fabrik mit Teilzeitkr­äften nur schwer organisier­en lassen oder hohe Mehrkosten drohen. Ein weiteres Beispiel ist eine Kita, deren pädagogisc­hes Konzept vorsieht, dass die Kinder möglichst durchgehen­d eine feste Bezugspers­on haben, ergänzt Marta Böning. Sie ist Arbeitsrec­htsexperti­n beim Deutschen Gewerkscha­ftsbund (DGB). Pensum festlegen Hierbei stehen Arbeitnehm­er vor einem Dilemma: Gehen sie gleich auf eine halbe Stelle herunter, spüren sie das deutlich im Geldbeutel. Reduzieren sie nur ein paar Stunden, verpufft der Effekt leicht, und sie merken am Ende kaum etwas davon. Das passende Maß sollten sich Beschäftig­te gut überlegen: Anspruch auf eine erneute Verringeru­ng der Arbeitszei­t haben sie erst nach zwei Jahren wieder, erklärt Rechtsexpe­rte Meier. Arbeitstag­e ausmachen Die gewünschte Verteilung der Arbeitszei­t gibt der Arbeitnehm­er am besten zusammen mit seinem Teilzeitwu­nsch an, erklärt Böning vom DGB. Wer von 40 Stunden auf 20 oder 24 Stunden reduziert, hat dabei künftig nicht automatisc­h eine Dreitagewo­che. Denn Beschäftig­te können die Verteilung nicht einseitig vorgeben. Das Gesetz sieht vor, dass sie mit ihrem Chef eine einvernehm­liche Lösung für die Arbeitszei­t finden. Der könnte Böning zufolge etwa Einwände erheben, wenn jemand im Service arbeitet, der Arbeitgebe­r für seine Klienten durchgehen­d ansprechba­res Personal benötigt und dies beim Aufteilen der Arbeitszei­t auf bestimmte Wochentage künftig nicht mehr möglich wäre. Arbeitszei­ten regeln Auch wenn Teilzeitkr­äfte etwa nur zu den Kita- oder Schulzeite­n in die Firma kommen wollen, müssen sie sich mit dem Vorgesetzt­en darüber einig werden. „Die Frage ist dabei immer: Gibt es Ersatzkräf­te für die übrige Zeit? Wenn ja, ist das kein Problem“, sagt Meier. Schwierig kann es aber werden, wenn jemand beispielsw­eise immer nur von 9 bis 13 Uhr arbeiten will und der Chef einen Ersatz von 13 bis 17 Uhr braucht, der nur schwer zu finden ist. Im Streitfall muss der Arbeitgebe­r nachweisen können, dass er keinen passenden Ersatz gefunden hat. Urlaub absprechen Arbeiten Teilzeitkr­äfte weiter fünf Tage pro Woche, bleibt der Urlaubsans­pruch gleich. Bei einer Dreitagewo­che reduziert er sich entspreche­nd: Wer vorher 30 Urlaubstag­e hatte, bekommt dann nur noch drei Fünftel oder 60 Prozent, also 18 Tage. Das ergibt ebenso wie bei Vollzeitkr­äften sechs arbeitsfre­ie Wochen. Unstim- migkeiten kann es zum Beispiel aber geben, wenn ein Beschäftig­ter mit halber Stelle an wechselnde­n Tagen kommt. Wie viele Urlaubstag­e muss er dann opfern, wenn er 2,5 Wochen freihaben will? Und gilt ein Feiertag an einem Montag dann als Arbeitstag für ihn oder nicht? „Darüber kann man sich streiten“, sagt Meier. Einfacher ist es, wenn die Arbeitstag­e festgelegt sind: Wer regelmäßig montags arbeitet, bekommt auch den freien Ostermonta­g bezahlt, erläutert die Arbeitnehm­erkammer Bremen. Rückkehr auf Vollzeit abklären Nach dem Wechsel auf Teilzeit haben Beschäftig­te bislang keinen Anspruch, später wieder auf eine Vollzeitst­elle zurückzuke­hren, gibt Meier zu bedenken. Wenn der Arbeitgebe­r mitspielt, können Beschäftig­te aber schriftlic­h mit ihm vereinbare­n, dass die Teilzeit befristet wird – beispielsw­eise auf ein oder zwei Jahre. Beim Besetzen von neuen Vollzeitst­ellen müssen Arbeitnehm­er in Teilzeit außerdem bevorzugt berücksich­tigt werden, ergänzt Böning. Sonderrege­ln in der Elternzeit Arbeitnehm­er können auch nur für diese Phase ihr Pensum auf 15 bis 30 Stunden reduzieren. Danach steht ihnen die Rückkehr auf eine volle Stelle zu. Der Arbeitgebe­r muss sieben Wochen vorher informiert werden, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen. Seit 2015 können Berufstäti­ge außerdem eine zweijährig­e Familienpf­legezeit einlegen, um sich etwa um kranke Angehörige zu kümmern. In dieser Zeit lässt sich die Wochenarbe­itszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Der Anspruch gilt aber nur in Unternehme­n mit mindestens 25 Beschäftig­ten.

 ?? FOTO: TMN ?? Viele Arbeitnehm­er stehen vor einem Dilemma, wenn sie die Arbeitszei­t verkürzen. Gehen sie auf eine halbe Stelle herunter, wirkt sich das erheblich auf ihr Gehalt aus. Bei einer geringeren Stundenred­uzierung besteht die Gefahr, dass dies kaum spürbar...
FOTO: TMN Viele Arbeitnehm­er stehen vor einem Dilemma, wenn sie die Arbeitszei­t verkürzen. Gehen sie auf eine halbe Stelle herunter, wirkt sich das erheblich auf ihr Gehalt aus. Bei einer geringeren Stundenred­uzierung besteht die Gefahr, dass dies kaum spürbar...

Newspapers in German

Newspapers from Germany