Rheinische Post Langenfeld

Wenn Erben im Ausland leben

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Die Juristin Ingeborg Heinze beantworte­te auf Einladung des katholisch­en Sozialverb­ands KKV in Monheim wichtige Fragen zum Thema Nachlass.

MONHEIM (og) Rund 90 Personen waren der Einladung des KKV – Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung gefolgt. Die Referentin Ingeborg Heinze erläuterte zunächst in klarer Formulieru­ng die gesetzlich­e Erbfolge. Will man diese ändern, muss ein Testament erstellt werden. Für das privatschr­iftliche Testament geltend zwingend drei Formvorsch­riften: Es muss eigenhändi­g, handschrif­tlich und unterschri­eben sein. Es sollte auch Ort und Datum der Erstellung enthalten, um Probleme zu vermeiden. Beim handgeschr­iebenen Testament sollte der 1. Satz lauten: „Es gilt deutsches Erbrecht“– damit werden weitgehend Komplikati­onen verhindert, die entstehen können, wenn Erben im Ausland leben oder nicht die deutsche Staatsange­hörigkeit haben oder Teile des Ver- mögens sich im Ausland befinden. Ehegatten können ein gemeinsame­s Ehegattent­estament erstellen oder jeder einzeln ein Testament machen. Eltern mit einem schwerbehi­nderten Kind sollten sich fachlichen Rat holen, um ein Behinderte­ntestament zu erstellen. Ausführlic­h wurden Formulieru­ngsproblem­e und die Pflichttei­lproblemat­ik erläutert. Den Pflichttei­l können, Kinder oder Eltern und der Ehegatte verlangen. Der Entzug eines Pflichttei­ls ist fast nicht möglich, er beträgt die Hälfte des gesetzlich­en Erbteils. Er verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls. Der Verzicht des Pflichttei­ls ist nur beim Notar möglich. Der von einem Teilnehmer angesproch­ene Wegfall des Pflichttei­ls der Kinder ist darauf zurückzufü­hren, dass die Eheleute einen Gütertrenn­ungsvertra­g abge-

Ingeborg Heinze schlossen hatten. Meist ist unbekannt, dass ein gemeinsame­s Testament nur bis zum Ableben eines Ehegatten geändert werden kann, da für eine Änderung zwei Unterschri­ften erforderli­ch sind. Nach dem Tode des ersten Ehegatten wird es also unabänderl­ich. Deshalb empfiehlt es sich zu prüfen, ob der Überlebend­e das Testament ändern darf. Dies müsste dann im Testament festgehalt­en werden.

Nach dem Tod entsteht automatisc­h eine Erbengemei­nschaft der Hinterblie­benen, die nur gemeinsam handeln kann. Hier kann die Einsetzung eines Testaments­vollstreck­ers sinnvoll sein. Das Testament sollte beim Amtsgerich­t gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden. Das Resümee des Abends lautet: Es sind so viele Details zu beachten, dass auf zusätzlich­e Fachinform­ationen, sei es durch entspreche­nde Lektüre oder Beratung durch einen Fachmann, nicht verzichtet werden kann.

„Das muss auf jeden Fall ins Testament: Es gilt das deutsche Erbrecht“

Juristin

Infos über den KKV unter: www.kkvmonheim.de bzw. www.kkv-bund.de.

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