„Gesetzgeber hat Beraterhaftung immer weiter verschärft“
Steuerberatern drohen neue Haftungsfallen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kommen auf sie neue Verpflichtungen zu.
Regelmäßig wird darüber berichtet, dass sich Geschäftsführer und Vorstände von insolventen Unternehmen Haftungsforderungen gegen ihr Privatvermögen in erheblicher Höhe ausgesetzt sehen. Sei es, weil sie die Beantragung des Insolvenzverfahrens zu lange herausgezögert haben (Insolvenzverschleppung), sei es, weil sie ihre gesetzlich begründete Sorgfaltspflicht verletzt haben, sei es, weil sie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen haben. „Der Gesetzgeber hat aber auch die Beraterhaftung immer weiter verschärft und damit die Haftungsrisiken erheblich vergrößert – zuletzt auch für Steuerberater“, warnt Dr. Guido Krüger, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf, Fachanwalt für Steuerrecht und CoHead der Praxisgruppe Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz. „Die Welt für Steuerberater hat sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs stark verändert. Der BGH hat festgestellt, dass der allein mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater dazu verpflichtet ist, die mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft wegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu prüfen und zu bewerten, da das Fehlen derselben Voraussetzung für eine Bilanzierung zu Fortführungswerten ist. Bis zu dem Urteil war das nicht der Fall: Der Steuerberater, der den Jahresabschluss beziehungsweise die Bilanz erstellt hat, war ohne ausdrücklichen Prüfungsauftrag hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht dazu verpflichtet, einen Geschäftsführer auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Damit sind potenzielle Haftungsforderungen durch Insolvenzverwalter gegen den Steuerberater nicht mehr ausgeschlossen. Im äußersten Fall können Steuerberater insolventer Kapitalgesellschaften für die Insolvenzverschleppung in Haftung genommen werden“, erläutert Krüger.
Kurz gesagt bedeutet das, dass Steuerberater schon bei geringen Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Insolvenzreife deutliche Hinweise an die Unternehmen geben und diese auch dokumentieren sollten, um sich selbst abzusichern. Geschäftsführer seien dann gefragt, eine Fortführungsprognose erstellen zu lassen, um die Zweifel an der Fortführungsfähigkeit auszuräumen. „Gelingt dies nicht, bleibt dem Steuerberater noch immer die Bilanzierung nach Zerschlagungswerten. Aber er muss etwas tun, um sich selbst in eine rechtssichere Position zu bringen – er ist sich selbst und dem Mandanten verpflichtet“, sagt der erfahrene Berater.
Guido Krüger und die übrigen Rechtsanwälte der Praxisgruppe Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz stehen Steuerberatungsgesellschaften zur Seite, wenn diese Fragen in ihrer Praxis auf sie zu- kommen. Aber genauso berät Beiten Burkhardt auch Unternehmen, die in Schieflage geraten sind und nun, durch die Hinweise des Steuerberaters, eine leistungswirtschaftliche Sanierung anstoßen müssen. „Wir sind Ansprechpartner in allen Phasen der Unternehmenskrise. Wir erarbeiten die Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte einschließlich der bilanziellen und finanziellen Strukturen sowie Umschuldungen und Kreditrestrukturierung, beraten bei der Liquidation, entwerfen und prüfen Insolvenzpläne, verhandeln mit den Steuerbehörden und stellen Sanierungserlassanträge. Die geschäftsführenden Organe des Schuldnerunternehmens beraten wir zur Vermeidung von Haftungsansprüchen und strafrechtlich relevanten Handlungen.“