Schächten nur im Schlachthof erlaubt
LUXEMBURG (epd) Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung sind in Europa nur in zugelassenen Schlachthöfen zulässig. Diese Auflage verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschied. Geklagt hatten islamische Verbände in Belgien (Az.: C-426/16). Eine EU-Verordnung von 2009 legt fest, dass Tiere generell vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn „bestimmte religiöse Riten“spezielle Schlachtmethoden vorschreiben. Das Gesetz macht aber deutlich, dass derartige Schlachtungen ohne Betäubung in einem Schlachthof erfolgen müssen. Für die Schlachthöfe gelten wiederum weitere EU-Vorschriften, etwa zur Hygiene.
Im belgischen Flandern durften zwischen 1998 und 2014 Schlachtungen nach religiösen Vorschriften auch in temporären Schlachtstätten erfolgen, wie der EuGH darlegte. Hintergrund war, dass normale Schlachthöfe während des islamischen Opferfestes überlastet waren. Ab 2015 waren temporäre Schlachtstellen nicht mehr erlaubt, die flämische Region begründete dies mit dem EU-Recht. Dagegen klagten islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände. Sie stellten Teile der EU-Verordnung infrage und beriefen sich auf die Religionsfreiheit.
Der EuGH argumentierte, dass die Schlachthof-Pflicht die religiösen Schlachtungen „lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben“solle und deshalb die Religionsfreiheit der Muslime nicht beschränke. Es werde ein Ausgleich zwischen der Religion, dem Tierschutz und der Gesundheit der Fleischkonsumenten geschaffen, erklärte das Gericht.
Für die Schlachthöfe gelten wiederum
weitere EU-Vorschriften, etwa
zur Hygiene