Recht & Arbeit
(bü) Kündigung: Videoüberwachung löschen Hat ein Arbeitgeber (hier ein Tabakwarenhändler) in seinem Laden eine rechtmäßige („offene“) Videoüberwachung installieren lassen, um „sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen“zu können, so muss er die Aufnahmen nicht jeweils „unverzüglich“löschen. Hat er (wie hier) einer Beschäftigten (hier als 450-Euro-Kraft) nachgewiesen, dass sie eingenommenes Geld „selbst vereinnahmt“hat, so kann er ihr fristlos kündigen, auch wenn der Vorgang erst einige Monate später festgestellt wurde. (Die Vorinstanzen hatten noch geurteilt, dass es trotz des Betruges durch die Mitarbeiterin ein „Verwertungsverbot“gegeben habe.) Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass das Bildmaterial nicht sofort ausgewertet werden müsse. (BAG, 2 AZR 133/18)
Unfallversicherung und Heimweg-Schutz Stellt ein Arbeitnehmer nach seiner Schicht auf dem Firmenparkplatz fest, dass das Benzin nicht mehr bis zur Wohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er den Tank nachfül- len will, und passiert ihm dabei ein Unfall, so tritt dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das könnte, so das Sozialgericht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorhergesehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe, um den restlichen Weg zurückzulegen.
(SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)
Arbeitsunfall und Unfallzeitpunkt Arbeitet ein so genannter „Nacharbeiter“eines Autoherstellers kurzzeitig mit außergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung (an zwei aufeinanderfolgenden Schichten) und diagnostiziert ein Arzt danach einen Riss des kleinen Brustmuskels und eine Arm-VenenThrombose, so ist das von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das gelte auch dann, so das Sozialgericht Karlsruhe, wenn der Mann „willentliche Bewegungen ausgeführt“habe – auf wenn das Wort „Unfall“eher Unfreiwilligkeit impliziere. Die Zugbelastungen hätten sich unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und zu dem Riss des Muskels geführt. Auch die Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, an welchem Tag die Verletzung eingetreten ist, stehe einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen. (SG Karlsruhe, S 1 U 940/16)