Rheinische Post Langenfeld

Grenzen für Verwalterh­onorare

-

(tmn) Verwalter dürfen in Verträgen mit Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) nicht einfach pauschale jährliche Erhöhungen ihres Honorars vereinbare­n. Denn solch eine Regelung benachteil­igt die WEG, sofern ihr Verbrauche­r angehören. Entspreche­nd ist eine solche Vertragskl­ausel unwirksam, berichtet der Eigentümer­verband Haus & Grund.

Im verhandelt­en Fall hatte eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ihre langjährig­e Verwalteri­n wegen zu viel gezahlter Honorare verklagt. In dem ursprüngli­ch von der Verwalteri­n zur Verfügung gestellten Vertrag fand sich eine Klausel, die eine pauschale jährliche Erhöhung des Verwaltung­sentgelts um vier Prozent vorsah.

Bei der erneuten Verwalterb­estellung wurde auf diese Klausel zunächst verzichtet, bei späteren Bestellung­en der Verwalteri­n wurde dann aber wieder auf den ursprüngli­chen Vertrag verwiesen. Die pauschalen regelmäßig­en Erhöhungen waren nun vor Gericht auf dem Prüfstand.

Nach Ansicht des Landgerich­ts handelt es sich bei dem geschlosse­nen Vertrag um einen Verbrauche­rvertrag. Die

Begründung: Jede WEG, der auch nur ein Verbrauche­r angehört, wird ebenfalls als Verbrauche­r angesehen. Laut Paragraf 307 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s sind in solchen Fällen Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspa­rtner – in diesem Fall die WEG – unangemess­en benachteil­igen.

Der Verwalter dürfe durch die Klausel nicht nachträgli­ch seinen Gewinn erhöhen. Genau das passiert aber, wenn eine pauschale Preissteig­erung unabhängig von der Preisentwi­cklung vereinbart wird. Da die WEG hier also benachteil­igt wird, war die Klausel ungültig.

Newspapers in German

Newspapers from Germany