Grenzen für Verwalterhonorare
(tmn) Verwalter dürfen in Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach pauschale jährliche Erhöhungen ihres Honorars vereinbaren. Denn solch eine Regelung benachteiligt die WEG, sofern ihr Verbraucher angehören. Entsprechend ist eine solche Vertragsklausel unwirksam, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund.
Im verhandelten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre langjährige Verwalterin wegen zu viel gezahlter Honorare verklagt. In dem ursprünglich von der Verwalterin zur Verfügung gestellten Vertrag fand sich eine Klausel, die eine pauschale jährliche Erhöhung des Verwaltungsentgelts um vier Prozent vorsah.
Bei der erneuten Verwalterbestellung wurde auf diese Klausel zunächst verzichtet, bei späteren Bestellungen der Verwalterin wurde dann aber wieder auf den ursprünglichen Vertrag verwiesen. Die pauschalen regelmäßigen Erhöhungen waren nun vor Gericht auf dem Prüfstand.
Nach Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchervertrag. Die
Begründung: Jede WEG, der auch nur ein Verbraucher angehört, wird ebenfalls als Verbraucher angesehen. Laut Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in solchen Fällen Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner – in diesem Fall die WEG – unangemessen benachteiligen.
Der Verwalter dürfe durch die Klausel nicht nachträglich seinen Gewinn erhöhen. Genau das passiert aber, wenn eine pauschale Preissteigerung unabhängig von der Preisentwicklung vereinbart wird. Da die WEG hier also benachteiligt wird, war die Klausel ungültig.