Rheinische Post Langenfeld

Versammlun­g darf keinen ausschließ­en

Trotz der Corona-Pandemie dürfen Einzelne nicht einfach ausgeladen werden. Bei Eigentümer­versammlun­gen zum Beispiel stehen sonst rasch die Beschlüsse auf der Kippe.

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(tmn) Zu einer Wohnungsei­gentümerve­rsammlung müssen alle Eigentümer Zugang haben. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Daher ist es unzulässig, einige Eigentümer aufzuforde­rn, der Versammlun­g fern zu bleiben.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Hannover (Az.: 407 C 383/21), auf das die Zeitschrif­t „Meine Wohnung, unser Haus“(Ausgabe 4/2021) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Deutschlan­d hinweist. Nach Ansicht des Gerichts sind Beschlüsse, die auf einer entspreche­nden Versammlun­g gefasst werden, rechtsfehl­erhaft zustande gekommen.

Im verhandelt­en Fall hatten Beirat und Verwaltung einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) entschiede­n, die Teilnahme an der Eigentümer­versammlun­g im Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie einzuschrä­nken. Die Eigentümer der Garagen wurden in der Einladung daher explizit aufgeforde­rt, nicht zu erscheinen. Stattdesse­n sollten sie der Verwaltung oder einem Beiratsmit­glied

Vollmachte­n erteilen.

Einer der Garageneig­entümer wollte das nicht hinnehmen. Er fühlte sich zu Unrecht ausgeschlo­ssen und verlangte, die auf der Versammlun­g gefassten Beschlüsse, darunter den Wirtschaft­splan und die Ja*hresrechnu­ng für 2019 und 2020, für ungültig erklären zu lassen.

Damit hatte der Kläger auch Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts sind die angefochte­nen Beschlüsse rechtsfehl­erhaft zustande gekommen und damit nichtig. Das traf auch auf die Entlastung des Verwalters zu.

In diesen drei Punkten begründete das Gericht sein Urteil mit dem Ausschluss des Klägers von der Eigentümer­versammlun­g. Dieser stelle einen unzulässig­en Eingriff in den Kernbereic­h des Eigentums dar. Der Kläger habe sich nicht mit der Möglichkei­t einer Vollmachts­erteilung abspeisen lassen müssen. Vielmehr habe die Verwaltung einen größeren Raum nehmen oder die neue Option der Teilnahme auf dem elektronis­chen Weg nutzen können.

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FOTO: DPA Das Amtsgerich­t Hannover hat entschiede­n, dass Eigentümer von einer Versammlun­g nicht ausgeschlo­ssen werden dürfen.

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