Im NRW-Handel bleibt es bei 2G
Das OVG lehnt eine Klage von Woolworth ab. Es gebe genug geimpfte Kunden.
DÜSSELDORF Die 2G-Regel im Einzelhandel in NRW bleibt bestehen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Mittwoch einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die Regelung abgelehnt. Zur Begründung erklärte das Gericht: Die Zugangsbeschränkung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Der Verordnungsgeber kann davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.“
Derzeit darf der Handel in NRW nur geimpfte oder genesene Bürger (2G) empfangen. Ausnahmen bestehen aber für Super- und Drogeriemärkte, für Apotheken, Sanitätshäuser,
Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfs- und Gartenmärkte. Der Handel reagierte enttäuscht. „Das Urteil war wegen der aktuellen Lage zu erwarten, geht aber an der Sache leider vorbei“, sagte Peter Achten, Chef des Handelsverbands NRW, unserer Redaktion. Der Handel sei kein Infektionstreiber und habe gute Hygienekonzepte. „Die Nerven im Handel liegen blank“, so Achten. „Uns werden Umsatzpotenziale genommen, um für die Gesellschaft den Negativanreiz für Ungeimpfte zu erhöhen.“Ungerecht sei auch, dass der Händler jeden Kunden kontrollieren müsse, im Nahverkehr aber Stichproben reichten, so Achten. „Dann brauchen die betroffenen Händler wenigstens eine finanzielle Kompensation.“Nötig seien Nachbesserungen und zusätzlicher Schadensausgleich durch den Bund.
Die Warenhauskette Woolworth, die Textilien und Haushaltsbedarf anbietet, sah in der 2G-Regel eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zudem gebe es im Handel keine signifikanten Infektionsgefahren. Das OVG in Lüneburg hatte die 2G-Regel für den Handel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur Eindämmung des Virus nicht notwendig. Das sahen die Richter in NRW anders und verwiesen auf die große Bedeutung von Impfungen.
Auch bei der Omikron-Variante spreche viel dafür, dass Impfungen einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen böten. Weiter betonten die Richter: „Auch nicht-privilegierte Einzelhändler können ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen 73,5 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft.“