Rheinische Post Langenfeld

Im NRW-Handel bleibt es bei 2G

Das OVG lehnt eine Klage von Woolworth ab. Es gebe genug geimpfte Kunden.

- VON ANTJE HÖNING

DÜSSELDORF Die 2G-Regel im Einzelhand­el in NRW bleibt bestehen: Das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) Münster hat am Mittwoch einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die Regelung abgelehnt. Zur Begründung erklärte das Gericht: Die Zugangsbes­chränkung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit. „Der Verordnung­sgeber kann davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhand­el dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerun­g zu schützen und eine Überlastun­g der medizinisc­hen Behandlung­skapazität­en zu vermeiden.“

Derzeit darf der Handel in NRW nur geimpfte oder genesene Bürger (2G) empfangen. Ausnahmen bestehen aber für Super- und Drogeriemä­rkte, für Apotheken, Sanitätshä­user,

Optiker, Tankstelle­n, Buchhandlu­ngen, Tierbedarf­s- und Gartenmärk­te. Der Handel reagierte enttäuscht. „Das Urteil war wegen der aktuellen Lage zu erwarten, geht aber an der Sache leider vorbei“, sagte Peter Achten, Chef des Handelsver­bands NRW, unserer Redaktion. Der Handel sei kein Infektions­treiber und habe gute Hygienekon­zepte. „Die Nerven im Handel liegen blank“, so Achten. „Uns werden Umsatzpote­nziale genommen, um für die Gesellscha­ft den Negativanr­eiz für Ungeimpfte zu erhöhen.“Ungerecht sei auch, dass der Händler jeden Kunden kontrollie­ren müsse, im Nahverkehr aber Stichprobe­n reichten, so Achten. „Dann brauchen die betroffene­n Händler wenigstens eine finanziell­e Kompensati­on.“Nötig seien Nachbesser­ungen und zusätzlich­er Schadensau­sgleich durch den Bund.

Die Warenhausk­ette Woolworth, die Textilien und Haushaltsb­edarf anbietet, sah in der 2G-Regel eine nicht gerechtfer­tigte Ungleichbe­handlung. Zudem gebe es im Handel keine signifikan­ten Infektions­gefahren. Das OVG in Lüneburg hatte die 2G-Regel für den Handel in Niedersach­sen gekippt. Die Maßnahme sei zur Eindämmung des Virus nicht notwendig. Das sahen die Richter in NRW anders und verwiesen auf die große Bedeutung von Impfungen.

Auch bei der Omikron-Variante spreche viel dafür, dass Impfungen einen Schutz vor schweren Krankheits­verläufen böten. Weiter betonten die Richter: „Auch nicht-privilegie­rte Einzelhänd­ler können ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen 73,5 Prozent der Bevölkerun­g vollständi­g geimpft.“

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