Rheinische Post Langenfeld

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Krankensch­ein Wer im Job ausfällt, muss sich nicht nur bei seiner Führungskr­aft oder in der Personalab­teilung krankmelde­n. In der Regel brauchen Arbeitnehm­er nach einigen Tagen auch eine offizielle Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng aus der Arztpraxis. Diese können Arbeitgebe­r schon ab dem ersten Krankheits­tag verlangen – und sie können diese kurze Frist sogar zur Regel machen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln. Der Arbeitgebe­r müsse auch nicht begründen, warum er auf diese Regelung besteht. Gibt es im Unternehme­n einen Betriebsra­t, müsse dieser bei einer allgemeine­n Anordnung aber beteiligt werden. Hat der Arbeitgebe­r indes nichts anderes geregelt, muss der Durchschla­g des Attests üblicherwe­ise nach dem dritten Tag der Arbeitsunf­ähigkeit eingereich­t werden, also an Tag vier. So steht es im Gesetz. Aber: Auch die Tage am Wochenende zählen dabei mit. Bis Ende März 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie außerdem die Sonderrege­lung, dass sich Arbeitnehm­er bei Erkältungs­beschwerde­n auch telefonisc­h ohne Praxisbesu­ch krankschre­iben lassen können.

Liebe am Arbeitspla­tz Relativ viele Paare lernen sich im Job kennen. Der Arbeitgebe­r darf da eigentlich nicht mitreden.

In manchen Unternehme­n sind Team-Pärchen dennoch nicht gerne gesehen. Rein rechtlich sind Beziehunge­n oder Affären am Arbeitspla­tz aber nicht verboten. „Der Chef kauft die Arbeitskra­ft, nicht das Liebeslebe­n seiner Mitarbeite­r“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Nur wenn die Qualität der Arbeitslei­stung leide oder wenn sittliche Gebräuche verletzt würden, könne der Arbeitgebe­r mit Abmahnung oder Kündigung reagieren. Trotzdem gebe es Unternehme­n, die zum Beispiel mit Anzeigepfl­ichten oder Date-Verboten Beziehunge­n unter Mitarbeite­rn unterbinde­n wollen, sagt Bredereck. Das sei zwar unwirksam, führe aber trotzdem zu großem Druck auf die Betroffene­n. Ärger folge dann oft indirekt, zum Beispiel über berufliche Nachteile.

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FOTO: JOSEFFSON/WESTEND61/DPA Beziehunge­n zwischen Mitarbeite­rn dürfen nicht verboten sein.

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