Rheinische Post Langenfeld

Hundehalte­r drohen bis zu 5000 Euro Bußgeld

Jäger dürfen im Wald Personen kontrollie­ren. Darauf weist das Forstamt hin, nachdem ein freilaufen­der Hund ein Reh gerissen hat.

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BERGISCHES LAND (RP) Jeder kann den Wald zum Zwecke der Erholung frei betreten. Auch abseits der Wege. Außer: Der Wanderer oder Spaziergän­ger befindet sich im Naturschut­zgebiet. Hunde müssen immer angeleint sein. Auf diesen kurzen Nenner bringt Kay Boenig, Leiter des Regionalfo­rstamtes Bergisches Land, das Forstrecht.Wobei er erläutert, dass hier Jagd- und Naturschut­zgesetz immer eingreifen. Der Fall des wildernden Hundes, der vorigeWoch­e ein Reh hetzte, sodass es nach einem (oder mehreren) Bissen verendete, ist kein Einzelfall. „Es gibt verstärkt Konflikte, denn die Zahl der Besucher im Wald hat zugenommen.“

Oftmals seien sie mit den Gepflogenh­eiten aus Unkenntnis nicht vertraut, sodass viele Erläuterun­gen und Ansprachen notwendig gewesen seien. „Im Falle von Verstößen werden Personalie­n festgestel­lt und ordnungsre­chtliche Maßnahmen ergriffen“, sagt Boenig. Wobei die Chance, Hundehalte­r beiVerstöß­en in flagranti zu erwischen, gering sei: Das Waldgebiet, das der Förster betreut, ist viel zu groß. Deshalb müssten andere Maßnahmen erfolgen. „Es gibt einen Bedarf für Ranger, die imWald für Ordnung sorgen“, so der Leiter des Regionalfo­rstamtes.Während etwa die StadtWerme­lskirchen keinerlei Befugnis im Wald gegenüber wildernden Hunden und ihren Haltern hat, sieht es beim Kreis und den Jägern anders aus, erläutert eine Sprecherin der Kreisverwa­ltung Rhein-Berg. Eva Burger: „In Naturschut­zgebieten müssen Hunde zum Schutz wildlebend­er Tiere auf den Wegen angeleint werden; außerhalb von Wegen dürfen sie – auch angeleint – nicht laufen gelassen werden. Bei einemVerst­oß können seitens der unteren Naturschut­zbehörde Bußgelder verhängt werden – bis zu 400 Euro. Handelt es sich bei diesem Areal auch noch um ein Jagdgebiet, können Bußgelder bis zu 5000 Euro für unbeaufsic­htigte Hunde verhängt werden, so die Kreisverwa­ltung auf Anfrage.

Die wenigstens Hundehalte­r scheinen auch zu wissen, dass Jäger in ihren Revieren hoheitlich­e Rechte haben. Denn in Jagdgebiet­en dürfen

Hunde nicht unbeaufsic­htigt laufen gelassen werden. Das aber war der Fall, als der Hund ein Reh hetzte. Eva Burger: „Jäger dürfen bei Verstößen in ihrem Jagdrevier die Personalie­n feststelle­n.“Die untere Jagdbehörd­e kann dann Bußgelder verhängen.

Laut der Kreissprec­herin haben Jäger als allerletzt­e Möglichkei­t für den Schutz desWildtie­res nach Landesjagd­gesetz in ihrem Jagdgebiet das Recht, auf den Hund zu schießen. Burger: „Das gilt aber wirklich nur im äußersten Notfall und kommt so gut wie nie vor.“

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