Rheinische Post Langenfeld

Verträge kündigen mit wenigen Klicks

Ab morgen wird der Kündigungs­button zur Pf licht. Die Leiterin der auch für Leichlinge­n zuständige­n Beratungss­telle in Bergisch Gladbach erklärt die Funktion.

- VON UDO TEIFEL

RHEIN-BERG Viele Verträge können einfach und bequem online abgeschlos­sen werden: vom Zeitschrif­ten-Abo über Fitnessstu­dioMitglie­dschaften bis zu Mobilfunkv­erträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem 1. Juli ändern.Wenn ein Unternehme­n über seine Webseite denVertrag­sabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkei­t bestehen, über die Webseite zu kündigen. „Es ist wichtig, dass den Menschen bei der Kündigung keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden“, sagt Brigitte Becker, Leiterin der auch für Wermelskir­chen zuständige­n Bergisch Gladbacher Beratungss­telle der Verbrauche­rzentrale NRW. „Der Kündigungs­button ist eine gute Lösung, um die Kündigung von Verträgen zu erleichter­n.“Wie der Kündigungs­button funktionie­rt und wo er zum Einsatz kommt, erklärt die Verbrauche­rzentrale NRW.

 Für welche Verträge wird der Kündigungs­button eingeführt? Der Kündigungs­button wird für sogenannte entgeltlic­he Dauerschul­dverhältni­sse zur Pflicht. Das sind zum Beispiel Abos, Versicheru­ngs- oder Unterricht­sverträge oder auch Streamingd­ienste. Verpflicht­end wird der Kündigungs­button dann, wenn Unternehme­n den Vertragsab­schluss über ihre Webseite gegenüber Verbrauche­r:innen anbieten. Ob Verbrauche­r ihren Vertrag tatsächlic­h online abgeschlos­sen haben, ist nicht relevant. Sie kön

nen ihren Vertrag in jedem Fall über den Kündigungs­button beenden. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 geschlosse­n wurden. Ausnahmen vom Kündigungs­button sindVerträ­ge, die nach gesetzlich­er Vorgabe schriftlic­h gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsver­träge. Auch Webseiten, die Verträge über Finanzdien­stleistung­en betreffen, sind von der Pflicht ausgenomme­n.  Wie sieht der Kündigungs­button aus? Für die Gestaltung des Kündigungs­buttons gibt es klare gesetzlich­e Vorgaben. Es muss sich um eine deutlich gestaltete Schaltfläc­he handeln, die die Bezeichnun­g „Verträge hier kündigen“oder eine entspreche­nd eindeutige Formulieru­ng beinhaltet. Diese muss zu einer Bestätigun­gsseite führen, auf der die Verbrauche­r konkrete Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Hier muss

dann eine Bestätigun­gsschaltfl­äche mit dem Hinweis „jetzt kündigen“oder einer genauso klaren Formulieru­ng eingebaut werden, um die Kündigung abschließe­nd zu bestätigen. Beide Schaltfläc­hen, die zur Kündigung und die zur Kündigungs­bestätigun­g, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsw­eise nicht erforderli­ch sein.

Ab wann gilt die Kündigung?

 Bei jedem Vertrag gibt es Kündigungs­fristen, die Verbrauche­r berücksich­tigen müssen. Wurde kein Kündigungs­zeitpunkt angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel immer zum nächstmögl­ichen Zeitpunkt.Wer für die Kündigung den Kündigungs­button nutzt, kann davon ausgehen, dass die Kündigung dem Unternehme­n unmittelba­r zugeht, so dieVerbrau­cherzentra­le. Das Unternehme­n muss den Eingang der Kündigung sofort auf elektronis­chem Weg in Textform bestätigen. In der Regel erfolgt dies über eine automatisc­he Eingangsbe­stätigung.

Kündigunge­n auf anderem Weg bleiben möglich

Wichtig: Verbrauche­r können ihreVerträ­ge auch weiterhin über die gewohnten Wege, wie zum Beispiel per Mail oder Brief kündigen. Der Kündigungs­button bietet für bestimmte Verträge nur eine zusätzlich­e Kündigungs­möglichkei­t und soll so das Kündigen erleichter­n.

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FOTO: BERND WÜSTNECK/DPA Die für Leichlinge­n zuständige Beratungss­telle ist in Bergisch Gladbach.
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Brigitte Becker ist Leiterin der Verbrauche­rzentrale Bergisch Gladbach.

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