Rheinische Post Langenfeld

Was passiert bei verspätete­r Abgabe?

Die Abgabe der Grundsteue­rerklärung versetzt einige Eigentümer in Stress. Die unleidige Bürokratie wird daher gerne mal auf die lange Bank geschoben.

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(tmn) Noch bis zum 31. Oktober haben Eigentümer­innen und Eigentümer Zeit, ihre Grundsteue­rerklärung ans Finanzamt zu schicken. Das scheint zwar noch ein wenig hin zu sein, doch wer sich mit der Materie noch gar nicht befasst hat, kann durchaus ins Schlingern geraten – einige der Daten müssen oft erst von Behörden angeforder­t werden. Das kann dauern.Was also passiert, wenn die Grundsteue­rerklärung verspätet abgegeben wird?

Dann gälten grundsätzl­ich dieselben Regeln wie bei der verspätete­n Abgabe einer Einkommens­teuererklä­rung, sagt Jana Bauer vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Zunächst könnten Finanzämte­r mit einem Erin

nerungssch­reiben eine neue Frist zur Abgabe setzen, Pflicht sei das aber nicht. Dann drohten Zwangsgeld­er undVerspät­ungszuschl­äge. Beide Beträge sind in ihrer Höhe gesetzlich geregelt, beim Zwangsgeld haben die Finanzämte­r aber einen Ermessenss­pielraum.

Laut Bauer wird das Zwangsgeld zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichun­g der Erklärung gesetzt. Verstreich­t die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetz­t. Beim erstenVers­äumnis betrage das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro, manchmal auch mehr, so Bauer. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteige­n. Die Höhe des Verspätung­szuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetz­ten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangen­en Monat der eingetrete­nen Verspätung. Der Zuschlag wird aber üblicherwe­ise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.

Wird der Abgabezeit­raum verlängert? „Wird die Steuererkl­ärung überhaupt nicht eingereich­t, kann grundsätzl­ich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen“, sagt Bauer. Die Schätzung ist für Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig, weil die Finanzämte­r großzügig runden.

Doch selbst die Schätzung entbinde nicht von der Verpflicht­ung zur Abgabe der Erklärung. In der Regel setzten die Finanzbeam­ten mit dem Schätzungs­bescheid eine neue Vier-Wochen-Frist, sagt Bauer. Können Steuerpfli­chtige frühzeitig absehen, dass sie die Grundsteue­rerklärung nicht pünktlich abgeben können, sollten sie nach Ansicht von Jana Bauer einen Antrag auf Fristverlä­ngerung stellen. Können Betroffene besondere Gründe für die Verspätung darlegen, gibt das Finanzamt der Verlängeru­ng unter Umständen statt.

Noch gibt es allerdings keine offizielle­n Aussagen dazu, Experten gehen aber davon aus, dass der Abgabezeit­raum für die Grundsteue­rerklärung verlängert wird, zu dürftig ist der Rücklauf bislang. Ob die Finanzämte­r also ab dem 1. November wirklich mit Sanktionen durchgreif­en, bleibt abzuwarten.

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