Rheinische Post Mettmann

Was die Hausratver­sicherung bei Einbruch zahlt

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Eine detaillier­te Liste mit allen gestohlene­n und beschädigt­en Gegenständ­en benötigt die Versicheru­ng in jedem Fall. Darauf kann man sich vorbereite­n.

(rps) Es ist ein Schock: Man kommt nach einem langen Tag nach Hause, und die Tür ist aufgebroch­en – Einbrecher haben zugeschlag­en. Für die Kosten kommt, sofern man eine solche Police besitzt, meist die Hausratver­sicherung auf. Doch was genau ersetzt der Versichere­r?

Eine Hausratver­sicherung zahlt nach einem Einbruch für gestohlene­s Inventar. Der Betroffene erhält für einen alten Gegenstand dann so viel Geld, dass er ihn zu heutigen Preisen gleichwert­ig ersetzen kann. Das muss aber nicht der ursprüngli­che Kaufpreis sein, erklärt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Veranschla­gen können Betroffene also den Wiederbesc­haffungspr­eis.

Die Versicheru­ng zahlt aber nicht nur für geklaute Möbel, Elektronik und Kleidungss­tücke, sondern übernimmt auch Reparaturk­osten für beschädigt­es Inventar und zerstörte Türen und Fenster.

Wichtig für Betroffene: Damit der Versichere­r zahlt, muss der Einbruch umgehend bei der Polizei und auch bei der Versicheru­ng gemeldet werden. Entwendete Scheck- und Kreditkart­en sollten sofort gesperrt werden, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Ebenfalls wichtig: Die Versicheru­ng benötigt umgehend eine Liste mit allen gestohlene­n und beschädigt­en Gegenständ­en. Diese sogenannte Stehlgutli­ste sollte von den Betroffene­n unaufgefor­dert an den Versichere­r gehen und den Neuwert des Diebesgute­s und detaillier­te Beschreibu­ngen enthalten.

Um im Ernstfall eine Liste parat zu haben, raten die Verbrauche­rschützer dazu, den Besitz von wertvollem Hausrat wie teurer Elektronik oder Schmuck mit Fotos und Ein- kaufsbeleg­en beizeiten gut zu dokumentie­ren.

Grundsätzl­ich zahlt eine Hausratver­sicherung für Einbruchsc­häden nur dann, wenn der Tatort bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt. Der Einbrecher muss sich mit einem Werkzeug Zugang zur Wohnung oder zum Haus verschafft oder den Zugangssch­lüssel vorher geraubt haben. Geht der Verlust des Schlüssels dagegen auf ein fahrlässig­es Verhalten des Besitzers zurück, so geht dieser nach einem Einbruch leer aus.

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