Notare – die Aufpasser beim Immobilienkauf
Von Rechts wegen managen und überwachen Notare den Erwerb von Immobilien. Die Juristen setzen den Kaufvertrag auf und haben ein Auge auf dessen Abwicklung. Ohne das Siegel der Aufpasser ist der Kauf von Haus, Wohnung und Grundstück unwirksam.
Beim Erwerb einer Immobilie führt kein Weg am Notar vorbei. Er sorgt nach dem Willen des Gesetzgebers dafür, dass zwischen Käufer und Verkäufer alles korrekt abgewickelt wird, und er beurkundet das Geschäft. Einiges gehört zu den Aufgaben des Notars, anderes nicht.
Ist der Weg zum Notar Pflicht oder geht es auch ohne?
Privat geschlossene Immobilienkaufverträge ohne Mitwirken eines Notars sind unwirksam. Dass die Juristen als neutrale Instanz zwischen Käufer und Verkäufer fungieren müssen, ist seit etwa 500 Jahren gesetzlich geregelt. Das hat drei Gründe. Erstens sei der Kauf einer Immobilie für den einzelnen Bürger „ein Geschäft von so großer Tragweite, dass der Staat sicherstellen will, dass alles mit rechten Dingen zugeht“, sagt Florian Meininghaus, Geschäftsführer der bayerischen Notarkammer in München. Zweitens soll es möglichst wenig Streit geben, der die Gerichte belastet. Und drittens denkt der Staat an seine Einnahmen: Er bekommt die Grunderwerbsteuer. Der Notar achtet darauf, dass sie gezahlt wird, bevor das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben und der Käufer endgültig neuer Eigentümer wird.
Was gehört zu den Aufgaben des Notars?
Er soll Käufer und Verkäufer beraten und die gesamte Transaktion überwachen. „Darauf achten, dass keiner zu kurz kommt“, so beschreibt Marion Strümpell, Notarin in Mindelheim im Allgäu, diesen Teil ihrer Arbeit. Das Geld darf erst fließen, wenn die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch steht. Die Vormerkung beantragt der Notar, sobald er das Geschäft beurkundet hat. Der Eintrag gewährleistet, dass der Verkäufer Haus,Wohnung oder Grundstück nicht mehr belastet oder anderweitig veräußert. Der Notar sorgt auch dafür, dass die Grundschulden des Verkäufers gelöscht sind und prüft, ob Vorkaufsrechte von Kommunen bestehen oder der Erwerber andere Auflagen zu beachten hat. Ist die Immobilie lastenfrei, informiert der Notar den Käufer, dass er zahlen muss. „Der Verkäufer be- stätigt dem Notar den Eingang des Betrags. Danach beantragt dieser die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.“
Wo fängt die Beraterrolle an?
Im Grunde mit dem Abfassen des Kaufvertrags durch den Notar. Erforderlich sind Namen und Adressen der Beteiligten sowie die Daten des Objekts, das den Eigentümer wechseln soll. Die Beteiligten sollten außerdem über den Preis einig sein. Was folgt, nennt Strümpell Erforschen des Sachverhalts: Kauft einer oder mehrere? Wird die Küche mitverkauft? Ist die Gebrauchtimmobilie vermietet und wann soll das Mietverhältnis auf den Käufer übergehen? Wie ist die Gewährleistung bei Mängeln geregelt?Was steht im Grundbuch? Auf Basis der Angaben entsteht der Entwurf des Kaufvertrags. Das Schreiben lesen die Beteiligten vor der Beurkundung. Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen, zum Beispiel einem Bauträger, und einem Verbraucher „darf die Beurkundung frühestens zwei Wochen nachVersand des Entwurfs stattfinden“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Zwischen Privatleuten gibt es keine gesetzliche Frist.
Was hat es mit der Beurkundung auf sich?
Marion Strümpell erläutert bei der Beurkundung in ihren eigenenWorten noch einmal die imVertrag stehenden Klauseln und beschreibt die Folgen. Dann liest sie das Schriftstück Wort für Wort vor. Das kommt aus der Zeit, als nur wenige Menschen lesen konnten, und es ist bis heute Vorschrift. Ohne Vorlesen wäre der Kaufvertrag unwirksam. Für Strümpell hat die Tradition ihre Berechtigung:„Die Menschen sind konzentrierter“, sagt sie. Deshalb fielen Unklarheiten auf oder sogar Fehler. Zu den Klassikern gehören falsche Kaufpreise und Daten sowie angeblich unvermieteteWohnungen. Bei Bauträgergeschäften ist darauf zu achten, dass Grundstückskauf und Bauvertrag gemeinsam beurkundet werden. Nun ist meist die letzte Gelegenheit, um zu fragen, Details zu klären und zu ändern - oder den Erwerb platzen zu lassen. Ist alles klar, wird der Kaufvertrag unterschrieben und mit dem Notarsiegel versehen.
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