Rheinische Post Mettmann

Tilgung: Renditen genau überprüfen

Bis dato wurden häufig Immobilien­finanzieru­ngen als Fälligkeit­sdarlehen in Kombinatio­n mit Tilgungser­satzproduk­ten abgeschlos­sen. Diese werden voraussich­tlich aber durch den niedrigen Anlagezins am Ende der Laufzeit nicht ausreichen.

- VON PATRICK PETERS

Dass für den Erwerb einer Immobilie ein Bankdarleh­en aufgenomme­n wird, ist gängige Praxis, denn der Kauf des Eigenheims ist für die allermeist­en Menschen die größte Ausgabe überhaupt. Dafür existieren verschiede­ne Finanzieru­ngsformen – eine davon: das sogenannte Fälligkeit­sdarlehen, das vor allem in der Vergangenh­eit durchaus üblich war. Dabei zahlt der Kreditnehm­er die komplette Schuld auf einen Schlag am Ende der Laufzeit ab, während der Kreditlauf­zeit werden lediglich die Zinszahlun­gen fällig.

Für die Tilgung des Darlehens wird als Sicherheit für den Finanzieru­ngspartner eine Kapitalleb­en- oder Rentenvers­icherung, ein Bausparver­trag oder eine andere sichere Geldanlage in ausreichen­der Höhe abgeschlos­sen, das Tilgungser­satzproduk­t. Daher bespart der Kunde während der Laufzeit der Finanzieru­ng den Tilgungser­satz, aus dessen Ertrag beziehungs­weise Ablaufleis­tung letztendli­ch die vollständi­ge Rückzahlun­g beziehungs­weise Ablösung des Darlehens zum Ende der Laufzeit erfolgen soll. Die Rechte und Ansprüche aus dem Tilgungser­satz werden im Rahmen des Darlehensv­ertrages an die Bank abgetreten, erklärt die Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (BaFin). Der Nachteil: „Bei dieser (bü) Maklercour­tage Grundsätzl­ich muss ein Mieter einem Makler nur dann für die Vermittlun­g einer Wohnung die Courtage zahlen, wenn er selbst oder ein „anderer Berechtigt­er“einen Suchauftra­g gegeben hatte. Bis zum Bundesgeri­chtshof (BGH) ging ein Fall, bei dem die Mutter eines Studenten einem Makler einen Suchauftra­g für eine „Studentenb­ude“gegeben hatte. Der Makler wurde fündig – musste der vereinbart­en Courtage aber hinterherl­aufen. Denn die Mutter behauptete später, dass der Vermieter ein „hohes Interesse an der Vermietung“gehabt habe, und deswegen Finanzieru­ngskonstru­ktion ist allerdings zu beachten, dass das Darlehen zum Ende der Laufzeit auch dann in voller Höhe zurückzuza­hlen ist, wenn die Leistung des jeweiligen Tilgungser­satzproduk­tes hierfür nicht ausreichen­d sein sollte“, heißt es bei der Behörde.

Die

Problemati­k

unterstrei­cht der Tipp durch den Vormieter an den Makler dazu führe, dass sie nicht zur Zahlung verpflicht­et sei. Der BGH stufte hier den Vormieter aber letztlich als einen „anderen Berichtigt­en“ein – die Frau musste bezahlen. (BGH, I ZR 134/18)

Mietrecht Zahlt ein Mieter die Miete immer wieder unpünktlic­h, so kann er auch dann die Kündigung des Mietvertra­ges nicht verhindern, wenn er bereits 30 Jahre lang dort wohnt. Seine Zahlungspf­licht habe er „nicht nur unerheblic­h verletzt“. Der Mieter kann nicht mit „Gewohnheit­srecht“. (LG Berlin, 65 S 220/18) der Krefelder Finanzieru­ngsexperte Rolf Klein. „Der Grund für viele Probleme bei endfällige­n Darlehen mit Tilgungser­satzproduk­ten liegt vor allem in der Zinsdiffer­enz zwischen dem Effektivzi­ns des Darlehens und der Rendite des Tilgungser­satzes. Seit einigen Jahren senken alle Versichere­r die Überschuss­beteiligun­gen bei Kapitalleb­ens- und Rentenvers­icherungen aufgrund der gegenwärti­gen Kapitalmar­ktsituatio­n teilweise erheblich. Daher wird es dazu kommen, dass die Ablaufleis­tungen deutlich geringer ausfallen als noch vor einigen Jahren vorhergesa­gt, sodass die Ablaufleis­tungen zur Tilgung der Darlehen in der Regel

nicht ausreichen werden.“Das wiederum kann zu erhebliche­n Mehrbelast­ungen bei der Endfälligk­eit führen. Wer also eine Lebens- oder Rentenvers­icherung für die Tilgung eines Darlehens abgeschlos­sen hat, sollte prüfen, ob die Ablaufleis­tung tatsächlic­h zur Tilgung ausreicht, betont Rolf Klein, der seit 40 Jahren in der Baufinanzi­erung und Vertragspr­üfung tätig ist und unter anderem das Fachbuch „Die richtige Baufinanzi­erung“im renommiert­en Verlag Ullstein veröffentl­icht hat. „Dabei ist es aber nicht mit einem einfachen Blick auf die historisch­en Renditen und einer Kalkulatio­n über den Daumen getan. Die Berechnung ist sehr komplex, denn die Renditeang­aben der Lebens- und Rentenvers­icherer bezüglich der Garantie- und Gesamtverz­insung sind nicht sehr transparen­t und aussagekrä­ftig. Die Kosten der Gesellscha­ft und des Vertrags werden nicht berücksich­tigt. Und ebenso wenig relevant für die effektive Rendite eines Vertrags ist das Kredit-Rating einer Gesellscha­ft. Es sagt lediglich aus, wie sicher die Auszahlung der garantiert­en Werte ist.“

„Es kann noch schlimmer kommen, wenn sich die Zinspoliti­k der Europäisch­en Zentralban­k (EZB) für die nächsten Jahre nicht ändert, was viele renommiert­e Fachleute prognostiz­ieren. Denn auch die sogenannte­n Garantiewe­rte

könnten verringert werden, wenn eine Versicheru­ng in Schwierigk­eiten gerät. Es knirscht im Gebälk der Lebensvers­icherungen“, sagt Rolf Klein.

Es sei daher sinnvoll, die voraussich­tliche Rendite des Tilgungser­satzproduk­tes von einem Fachmann berechnen sowie die Sicherheit der Versicheru­ng bewerten zu lassen und dadurch festzustel­len, ob die Summe am Ende wirklich für die vollständi­ge Tilgung ausreicht und wie sicher es ist. Oder ob weitere Schritte ergriffen werden müssen, um das notwendige Zusatzverm­ögen aufzubauen. Rolf Klein greift dabei auf die Erfahrung aus einer Vielzahl betriebswi­rtschaftli­chen und finanzmath­ematischen Analysen und Gutachten zurück und übernimmt neben der Bewertung von Darlehen und des jeweiligen Tilgungser­satzes auch die Erarbeitun­g von Änderungso­ptionen, ermittelt die steuerlich­en Effekte und führt auf Wunsch die Verhandlun­gen mit dem Darlehensg­eber, um bessere Ergebnisse zu erreichen.

„Darlehensn­ehmer sollten ihre finanziell­e Sicherheit nicht aufs Spiel setzen, sondern weit vor dem Ablauf von Endfälligk­eitsdarleh­en überprüfen lassen, ob ihre Strategie aufgeht. Damit verhindern sie das Risiko, in eine teure Falle zu tappen.“

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FOTO: DPA Das Problem liegt vor allem in der Zinsdiffer­enz zwischen dem Effektivzi­ns des Darlehens und der Rendite des Tilgungser­satzes, sagen die Experten.

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