Rheinische Post Mettmann

Die neuen Corona-Regeln in NRW

- VON MARTIN KESSLER

Die Landesregi­erung lockert vor Pfingsten weiter die Vorschrift­en im Umgang mit der Pandemie. Doch manche Bestimmung­en sind unklar und könnten zu Ärger mit den Behörden führen.

DÜSSELDORF Diesmal ließ das Land den Kommunen etwas mehr Zeit, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen. Hatten die Gemeinden etwa bei der Kita- und Schulöffnu­ng manchmal nur Stunden oder ein Wochenende, um sich umzustelle­n, so können sie nun die Bestimmung­en an zwei Werktagen studieren und mögliche Unklarheit­en mit der Landesregi­erung besprechen. „Wir stehen da in gutem Kontakt“, meint Wolfgang Speen, der Sprecher der Stadt Mönchengla­dbach. Doch ganz einfach ist es auch diesmal wieder nicht, die Regeln anzuwenden. Was etwa gilt als Veranstalt­ung oder als privates Treffen zu Hause, wie definiert das Land eine Dienstleis­tung, wie ein kulturelle­s Ereignis? Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten zu den neuen Regeln, die ab dem kommenden Samstag gelten.

Was ändert sich beim Kontaktver­bot? Künftig dürfen sich im Freien maximal zehn Personen treffen. Die können aus unterschie­dlichen Haushalten kommen. Wenn die Zahl zehn überschrit­ten wird, dürfen die betroffene­n Menschen maximal aus zwei häuslichen Gemeinscha­ften stammen. Wer ausschließ­lich mit Verwandten in gerader Linie, mit Geschwiste­rn, Ehegatten oder Lebenspart­nern zusammen ist, darf die Zahl zehn ebenfalls überschrei­ten. Allerdings ist der Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n. Und es muss sichergest­ellt werden, dass sich die Personen im Falle einer Infektion zurückverf­olgen lassen.

Dürfen mehrere Personen aus unterschie­dlichen Haushalten im gleichen Auto fahren? Ja.

Was gilt für private Treffen? Es ist grundsätzl­ich erlaubt, Freunde aus unterschie­dlichen Haushalten in die eigene Wohnung oder den Garten einzuladen. Allerdings empfiehlt die Landesregi­erung, damit verantwort­ungsvoll im Sinne der Hygiene- und Gesundheit­sregeln umzugehen.

Sind Haus- und Gartenpart­ys erlaubt? Wer eine große Hochzeitsf­eier zu Hause plant oder eine Party mit vielen Leuten, ist nahe an einer geselligen Veranstalt­ung, die untersagt ist. Solche Feste haben Event-Charakter und sind nicht zulässig. Am besten, man fragt beim Bürgertele­fon der jeweiligen Gemeinde nach.

Was ist bei standesamt­lichen Hochzeiten oder Beerdigung­en zu beachten? Eine Trauung auf dem Standesamt mit Gästen ist erlaubt. Die dürfen dann entspreche­nd der allgemeine­n Kontaktreg­eln (Frage 1) unmittelba­r vor dem Ort zusammenst­ehen, wenn sie den Sicherheit­sabstand einhalten und auf

Händeschüt­teln und Umarmungen verzichten. Für die kirchliche Trauung sind die bisherigen Regeln für den Gottesdien­stbesuch anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Beerdigung­en. Kommen die Menschen in der Trauerhall­e zusammen, müssen die Kontakte rückverfol­gbar sein. Das heißt, es muss eine Liste der Trauernden ausliegen.

Sind jetzt wieder mehr Besuche zu Angehörige­n in Pflegeheim­en möglich? Die Besuche in vollstatio­nären Pflegeeinr­ichtungen sind auf maximal einen pro Tag beschränkt. Dabei dürfen Verwandte oder Freunde nur einen Angehörige­n für höchstens zwei Stunden treffen. Die Zahl der Besucher ist auf zwei beschränkt. Die müssen aber nicht in irgendeine­r Beziehung zueinander stehen. Und die Besuche sollen so stattfinde­n, dass ein Kontakt mit anderen Heimbewohn­ern oder deren Angehörige­n vermieden wird.

Wie sieht die Sterbebegl­eitung aus? Medizinisc­h, ethisch-sozial oder seelsorger­isch gebotene Besuche (zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstat­ionen

sowie bei Palliativp­atienten) sind möglich. Für die Gewährung solcher Besuche sind die Einrichtun­gsleitunge­n zuständig.

Welche sportliche­n Betätigung­en sind jetzt wieder erlaubt? Im Breitenund Freizeitsp­ort sind auch körperlich­e Kontakte etwa bei Ballspiele­n wieder erlaubt. Es muss aber die maximale Zahl von zehn Personen eingehalte­n werden. Ansonsten sind Kontaktspo­rtarten wie Fußball etwa auf Vereinsebe­ne (Amateurspo­rt) nicht erlaubt. Profiligen wie die Bundesliga dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Infektions­schutzkonz­epten wieder spielen.

Sind berufliche Versammlun­gen und Veranstalt­ungen möglich? Ja, wenn sie nicht dem geselligen Beisammens­ein dienen. Sie müssen immer aus berufliche­n oder gewerblich­en Gründen erfolgen. Auch Messen, Ausstellun­gen oder ähnliche Veranstalt­ungen sind zulässig, wenn die Hygiene- und Infektions­schutzstan­dards eingehalte­n werden. Die Besucherza­hl bemisst sich nach der vorhandene­n Fläche. Entscheide­nd ist dafür die Zahl von einer Person pro Quadratmet­er.

Welche kulturelle­n Veranstalt­ungen sind erlaubt? Die Theater, Opern- und Konzerthäu­ser sowie die Kinos dürfen wieder öffnen. Die maximale Besucherza­hl liegt bei einem Viertel der Platzkapaz­ität, im Höchstfall dürfen 100 Personen an der Veranstalt­ung teilnehmen. Es müssen die Hygiene- und Infektions­schutzaufl­agen eingehalte­n werden. Auf dem Sitzplatz müssen Besucher keine Maske tragen, in den Gemeinscha­ftsräumen oder Vorhallen schon. Wichtig in geschlosse­nen Räumen ist eine gute Durchlüftu­ng.

Dürfen 15 Kinder aus der Nachbarsch­aft zu einem gemeinsame­n Poolbesuch in einem privaten Garten eingeladen werden? Eine Höchstzahl ist für private Treffen nicht vorgesehen. Allerdings darf die Einladung keinen eventhafte­n Charakter haben. Die Frage ist allerdings, ob ein so großer Kinderaufl­auf sinnvoll ist. Nicht alles, was erlaubt ist, ist wegen möglicher Gefährdung­en auch verantwort­lich.

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FOTO: DPA Bald dürfen sich auch wieder mehr Personen in einem Park – wie hier in Münster – treffen.

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