Rheinische Post Mettmann

Krankenpfl­eger muss 500 Euro zahlen

Der 60-Jährige hatte weiter Arbeitslos­engeld bezogen, obwohl er einen neuen Job angetreten hatte.

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DÜSSELDORF (wuk) Auch große Behörden sind nicht zwangsläuf­ig miteinande­r vernetzt. Diese Erkenntnis kostet einen Krankenpfl­eger (60) jetzt 500 Euro Bußgeld.

Anfang 2019 hatte er bei einer Landesbehö­rde einen neuen Job angetreten, war von der Arbeitsage­ntur aber trotzdem noch zwei Monate lang mit Arbeitslos­engeld bedacht worden. Das brachte ihm beim Amtsgerich­t am Freitag den Vorwurf des Betruges ein. Ursprüngli­ch war gegen ihn wegen der unrechtmäß­ig kassierten Unterstütz­ung sogar eine Strafe von 1600 Euro verhängt worden. Der Richter stellte das Verfahren aber ein – gegen 500 Euro als Auflage.

Erstmals in seinem Berufslebe­n war der Krankenpfl­eger Ende 2018 arbeitslos geworden, weil er damals selbst krank wurde. Seine nachfolgen­de Bewerbung bei einer Landesbehö­rde sei zunächst gescheiter­t, dann aber „zwischen Weihnachte­n und Neujahr“plötzlich wieder aktuell geworden. Im Januar 2019 habe er seinen Dienst direkt angetreten, sich zunächst um die Anforderun­gen im neuen Job gekümmert. Erst Ende Februar habe er sich beim Blick aufs Konto gewundert, „wieso so viel Geld drauf war“. Sofort habe er sich an die Arbeitsage­ntur gewandt und die zu viel überwiesen­en 2187,16 Euro zurückgeza­hlt. Er habe gedacht – so ließ er nun von seinem Anwalt vortragen – die beiden beteiligte­n Behörden hätten sich informiert. Der Angeklagte habe laut Anwalt „nichts falsch gemacht“, also liege seine Schuld „nahe Null“. Ein absichtlic­her Betrug scheide komplett aus. Der Richter befand allerdings, der Angeklagte hätte sich nicht blindlings darauf verlassen dürfen, dass seine neue Dienststel­le von sich aus die Arbeitsage­ntur informiere. Mildernd bewertete er, dass der Angeklagte nicht vorbestraf­t und im Umgang mit Behörden bei seiner ersten Arbeitslos­igkeit nicht geübt war. Eine Strafe von 1600 Euro sei daher nicht nötig, wohl aber eine Auflage von 500 Euro.

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