Kein Handgriff ohne Abstimmung
Die wesentliche Entscheidung darüber, ob bauliche Maßnahmen umgesetzt werden oder das Gebäude instandgesetzt wird, trifft die Eigentümerversammlung. Ohne Protokoll geht da nichts. Denn das kann wichtig werden. (Teil 2/3)
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium der Eigentümer, so etwas wie das Parlament. Mindestens einmal im Jahr muss eine solche Versammlung stattfinden. Dort geht es um verschiedene Themen. Entscheidungen über Instandhaltung und -setzung am Gebäude und bauliche Maßnahmen oder um die Verwaltung sowie um die Hausordnung. Zentrale Punkte sind immer die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan, die meist von der Verwaltung vorgelegt werden und in der Versammlung diskutiert beziehungsweise beschlossen werden.
Aus den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie aus der Instandhaltungsrücklage wird das künftige monatliche Hausgeld errechnet, das jeder Eigentümer bezahlen muss. Auch zur Kontrolle der Verwaltung sowie zur Klärung von Streitigkeit zwischen Nachbarn soll das Treffen beitragen.
Die gesetzliche Mindestfrist für die Einladung beträgt zwei Wochen. Die Gemeinschaftsordnung kann anderes vorsehen, was zum Beispiel dann Sinn macht, wenn mehrere Eigentümer eine längere Anreise haben. Im Gegenzug kann die Ladungsfrist auch verkürzt werden, wenn es eilige Fälle gibt. Die Einladung muss (bü) Räumungsfrist Läuft eine Räumungsfrist gegen einen zur Räumung der Wohnung verurteilten Mieter während der Corona-Pandemie aus, so ist diese Frist „angemessen“zu verlängern, weil es erhebliche Einschränkungen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum gibt. Das Landgericht Berlin hält eine Verlängerung um mindestens drei Monate für Vermieter hinnehmbar. (LG Berlin, 67 S 16/20)
Widerrufsrecht Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, wo der in Textform rausgehen, eine E-Mail ist ok. Sie muss alle Tagesordnungspunkte plus Erläuterungen enthalten, über die entschieden werden soll, damit sich die Eigentümer bestmöglich vorbereiten können.
Wenn mindestens ein Viertel der Mieter eine Versammlung fordern, muss der Verwalter
Schwerpunkt der Leistung liegt. Liegt der auf einem „Warenumsatz“, so liegt ein Kaufoder Werklieferungsvertrag vor. Geht es aber in erster Linie um die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, so ist von einem Werkvertrag auszugehen. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gab es Streit über das Widerrufsrecht für die Erstellung eines Senkrechtlifts an einem Gebäude. Der BGH stufte den Auftrag als Werkvertrag ein, weil der Schwerpunkt des Vertrages nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts lag. (BGH, VII ZR 243/17)
eine einberufen. Auch diese Regelung kann abweichend gestaltet sein. So kann die Versammlung beschließen, dass beispielsweise im Sinne des „Minderheitenschutzes“ein geringerer Mindestanteil festgelegt wird. Wer nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen kann, der darf einen Vertreter bestimmen. Soll der mitabstimmen dürfen, so benötigt er eine schriftliche Vollmacht.
Nur wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist, können gültige Beschlüsse gefasst werden. Das ist dann die „Beschlussfähigkeit“. Ist das nicht der Fall, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Auch dazu können abweichende Regelungen getroffen werden.
Das Stimmrecht wird in der Praxis meist im Rahmen der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung (abweichend vom Gesetz) geregelt. Das gibt eigentlich jedem Eigentümer eine Stimme – unabhängig von der Zahl oder Größe seiner Wohnung(en). Üblich sind aber Regelungen nach dem Wertprinzip – abhängig von der Höhe der Miteigentumsanteile. Eine andere Möglichkeit ist das Objektprinzip. Dann entfällt auf jede Wohnung eine Stimme. Beide Fälle können dazu führen, dass ein einzelner Eigentümer über die Stimmenmehrheit verfügt. Gehört eine Wohnung mehreren (oft ist das bei Eheleuten der Fall), haben die nur eine Stimme.
Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, also wenn mehr als die Hälfte mit „Ja“abstimmt. Zu Entscheidungen über bauliche Veränderungen müssen allerdings alle Eigentümer zustimmen. Aber: Modernisierungen, die nicht das Wesen der Wohnanlage verändern, können leichter durchgesetzt werden. Und zwar mit der so genannten qualifizierten Mehrheit; sprich Dreiviertelmehrheit. Diese Dreiviertelmehrheit muss dann mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteile besitzen.
Von der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse und Inhalte nennt. Meist führt das der Verwalter, der auch verpflichtet ist, den Eigentümern Einsicht zu gewähren. Das Protokoll kann auch wichtig dafür sein, wenn Beschlüsse angefochten werden, was nur innerhalb eines Monats möglich ist.
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