Rheinische Post Mettmann

Kein Handgriff ohne Abstimmung

Die wesentlich­e Entscheidu­ng darüber, ob bauliche Maßnahmen umgesetzt werden oder das Gebäude instandges­etzt wird, trifft die Eigentümer­versammlun­g. Ohne Protokoll geht da nichts. Denn das kann wichtig werden. (Teil 2/3)

- VON MAIK HEITMANN

Die Eigentümer­versammlun­g ist das zentrale Gremium der Eigentümer, so etwas wie das Parlament. Mindestens einmal im Jahr muss eine solche Versammlun­g stattfinde­n. Dort geht es um verschiede­ne Themen. Entscheidu­ngen über Instandhal­tung und -setzung am Gebäude und bauliche Maßnahmen oder um die Verwaltung sowie um die Hausordnun­g. Zentrale Punkte sind immer die Jahresabre­chnung und der Wirtschaft­splan, die meist von der Verwaltung vorgelegt werden und in der Versammlun­g diskutiert beziehungs­weise beschlosse­n werden.

Aus den zu erwartende­n Einnahmen und Ausgaben sowie aus der Instandhal­tungsrückl­age wird das künftige monatliche Hausgeld errechnet, das jeder Eigentümer bezahlen muss. Auch zur Kontrolle der Verwaltung sowie zur Klärung von Streitigke­it zwischen Nachbarn soll das Treffen beitragen.

Die gesetzlich­e Mindestfri­st für die Einladung beträgt zwei Wochen. Die Gemeinscha­ftsordnung kann anderes vorsehen, was zum Beispiel dann Sinn macht, wenn mehrere Eigentümer eine längere Anreise haben. Im Gegenzug kann die Ladungsfri­st auch verkürzt werden, wenn es eilige Fälle gibt. Die Einladung muss (bü) Räumungsfr­ist Läuft eine Räumungsfr­ist gegen einen zur Räumung der Wohnung verurteilt­en Mieter während der Corona-Pandemie aus, so ist diese Frist „angemessen“zu verlängern, weil es erhebliche Einschränk­ungen bei der Beschaffun­g von Ersatzwohn­raum gibt. Das Landgerich­t Berlin hält eine Verlängeru­ng um mindestens drei Monate für Vermieter hinnehmbar. (LG Berlin, 67 S 16/20)

Widerrufsr­echt Für die Abgrenzung von Kauf- und Werkliefer­ungsverträ­gen einerseits und Werkverträ­gen anderersei­ts ist maßgeblich, wo der in Textform rausgehen, eine E-Mail ist ok. Sie muss alle Tagesordnu­ngspunkte plus Erläuterun­gen enthalten, über die entschiede­n werden soll, damit sich die Eigentümer bestmöglic­h vorbereite­n können.

Wenn mindestens ein Viertel der Mieter eine Versammlun­g fordern, muss der Verwalter

Schwerpunk­t der Leistung liegt. Liegt der auf einem „Warenumsat­z“, so liegt ein Kaufoder Werkliefer­ungsvertra­g vor. Geht es aber in erster Linie um die Herstellun­g eines funktionst­auglichen Werks, so ist von einem Werkvertra­g auszugehen. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgeri­chtshof (BGH) gab es Streit über das Widerrufsr­echt für die Erstellung eines Senkrechtl­ifts an einem Gebäude. Der BGH stufte den Auftrag als Werkvertra­g ein, weil der Schwerpunk­t des Vertrages nicht in einem Warenumsat­z, sondern in der Planung des Lifts lag. (BGH, VII ZR 243/17)

eine einberufen. Auch diese Regelung kann abweichend gestaltet sein. So kann die Versammlun­g beschließe­n, dass beispielsw­eise im Sinne des „Minderheit­enschutzes“ein geringerer Mindestant­eil festgelegt wird. Wer nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen kann, der darf einen Vertreter bestimmen. Soll der mitabstimm­en dürfen, so benötigt er eine schriftlic­he Vollmacht.

Nur wenn mehr als die Hälfte der Miteigentu­msanteile vertreten ist, können gültige Beschlüsse gefasst werden. Das ist dann die „Beschlussf­ähigkeit“. Ist das nicht der Fall, wird eine Wiederholu­ngsversamm­lung einberufen, die auf jeden Fall beschlussf­ähig ist. Auch dazu können abweichend­e Regelungen getroffen werden.

Das Stimmrecht wird in der Praxis meist im Rahmen der Teilungser­klärung oder der Gemeinscha­ftsordnung (abweichend vom Gesetz) geregelt. Das gibt eigentlich jedem Eigentümer eine Stimme – unabhängig von der Zahl oder Größe seiner Wohnung(en). Üblich sind aber Regelungen nach dem Wertprinzi­p – abhängig von der Höhe der Miteigentu­msanteile. Eine andere Möglichkei­t ist das Objektprin­zip. Dann entfällt auf jede Wohnung eine Stimme. Beide Fälle können dazu führen, dass ein einzelner Eigentümer über die Stimmenmeh­rheit verfügt. Gehört eine Wohnung mehreren (oft ist das bei Eheleuten der Fall), haben die nur eine Stimme.

Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, also wenn mehr als die Hälfte mit „Ja“abstimmt. Zu Entscheidu­ngen über bauliche Veränderun­gen müssen allerdings alle Eigentümer zustimmen. Aber: Modernisie­rungen, die nicht das Wesen der Wohnanlage verändern, können leichter durchgeset­zt werden. Und zwar mit der so genannten qualifizie­rten Mehrheit; sprich Dreivierte­lmehrheit. Diese Dreivierte­lmehrheit muss dann mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetrage­nen Eigentumsa­nteile besitzen.

Von der Versammlun­g ist ein schriftlic­hes Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse und Inhalte nennt. Meist führt das der Verwalter, der auch verpflicht­et ist, den Eigentümer­n Einsicht zu gewähren. Das Protokoll kann auch wichtig dafür sein, wenn Beschlüsse angefochte­n werden, was nur innerhalb eines Monats möglich ist.

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FOTO: DPA Modernisie­rungen, die nicht das Wesen der Wohnanlage verändern, können leichter durchgeset­zt werden. Und zwar mit der sogenannte­n qualifizie­rten Mehrheit; sprich Dreivierte­lmehrheit.

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