Corona-Testung für Flüchtlinge
Anders als in Obdachloseneinrichtungen wird in Sammelunterkünften für Geflüchtete nicht regelmäßig auf Corona getestet. Martin Sahler fordert, das zu ändern.
METTMANN (von) Sammelunterkünfte erweisen sich während einer Pandemie mitunter als problematisch. Das auf engstem Raum Zusammenleben, das bereits unter Normalbedingungen eine Nervenprobe ist, kann in Corna-Zeiten rasch zu einer drastischen Situation heranwachsen. Vor allem, wenn es um Infektionsfälle geht. Wichtiger Bestandteil bei der Vermeidung so genannter Hotspots sind die Testungen. „Wir wünschen uns, dass es auch für Flüchtlinge wöchentliche
Corona-Testungen gibt“, erklärt Martin Sahler eine Lücke im System.
Seit Februar 2021 gilt in NRW, Wohnungslose aus städtischen Obdachlosenunterkünften und Besucher von ambulanten Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe in engen Abständen auf Corona zu testen. Auch für Mitarbeiter und Sozialarbeiter, die mit dieser Personengruppe zu tun haben, gilt das. „Völlig unverständlich ist jedoch, dass die Landesverordnung keine Flüchtlinge bedenkt“, führt der Caritas-Abteilungsleiter
Integration aus. „Die Geflüchteten, die in kommunalen Einrichtungen leben, hat diese Verordnung nicht im Blick“, kritisiert er. Und deren Lebenssituation ist natürlich die, in Mehrbettzimern zusammenzuleben, Gemeinschaftsküchen und -bäder zu nutzen. „Hyginestandards können nicht immer eingehalten werden“, so steigt die Gefahr einer Infizierung und die Nachverfolgung von Kontakten wird fast unmöglich. „So ist ein positiver Covid-19-Fall gleich fatal“, erinnert Martin Sahler an die Situation vor etwa einem Jahr, als die Unterkunft an der Seibelstraße unter Quarantäne gestellt werden musste.
Zum Schutz der in den Unterkünften lebenden Menschen, der dortigen Mitarbeiter und der dort tätigen Sozialarbeiter fordert der Caritas-Mann deshalb die regelmäßigen Testungen auch hier durchzuführen. „Grundsätzlich ist für das Thema Testungen das Kreisgesundheitsamt zuständig. Da die Zielgruppe aber in der Corona-Testverordnung nicht benannt ist, gibt es offiziell keine Zuständigkeit“, benennt Martin Sahler den Sachstand. Aber wenn der Gesetzgeber dieses Erfordernis nicht wahrhaben will, sollten die „örtlichen Behörden hier aktiv werden“.