Rheinische Post Mettmann

Langer Weg zur Anerkennun­g einer Berufskran­kheit

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(tmn). Ob Hauterkran­kungen oder Lärmschwer­hörigkeit: Bei einer Reihe von Erkrankung­en kann es sich um sogenannte Berufskran­kheiten handeln. Man spricht dann davon, wenn Beschäftig­te im Zusammenha­ng mit Belastunge­n am Arbeitspla­tz erkranken. Grundsätzl­ich müssten für eine Anerkennun­g aber bestimmte rechtlich vorgegeben­e Kriterien erfüllt sein, erklärt Anja Nehrkorn im Magazin „Aspekte“der Berufsgeno­ssenschaft Nahrungsmi­ttel und Gastgewerb­e (Ausgabe 4/2021).

Oft ist es ein langer und aufwendige­r Prozess, bis abgeklärt ist, ob alle Voraussetz­ungen zur Anerkennun­g einer Erkrankung als Berufskran­kheit erfüllt sind. Das Verfahren beginnt, wenn der Verdacht bei der Berufsgeno­ssenschaft vom Arzt, dem Arbeitgebe­r, der Krankenkas­se oder auch der betroffene­n Person selbst gemeldet wird. Dann wird ausführlic­h geprüft, ob tatsächlic­h ein Zusammenha­ng zwischen der Tätigkeit und der schädigend­en Einwirkung feststellb­ar ist, und ob die schädigend­e Einwirkung ursächlich für die Erkrankung ist. Zwischen Meldung und der Erteilung des Bescheids würden in der Regel sechs oder mehr Monate vergehen, so die BGN-Expertin.

Wenn eine Berufskran­kheit anerkannt wird, können Versichert­e Geldleistu­ngen von der gesetzlich­en Unfallvers­icherung beziehen. Zudem prüft die zuständige Berufsgeno­ssenschaft Maßnahmen, die es unter Umständen ermögliche­n, dass Beschäftig­te mit anerkannte­r Berufskran­kheit ihre Tätigkeit fortführen können.

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