Wo Kiffen in Düsseldorf erlaubt ist
Kiffen ist jetzt legal – aber wo ist es auch erlaubt? Ein Blick auf die Karte zeigt: Es gibt viele „Konsumverbotszonen“. Wo darf in Düsseldorf öffentlich Cannabis konsumiert werden und und wer muss das kontrollieren?
DÜSSELDORF Seit dem 1. April ist es legal: Der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit, das Mitführen von 25 Gramm und der heimische Anbau von maximal drei Pflanzen ist auch in Düsseldorf erlaubt. Allerdings gibt es auch viele Einschränkungen, insbesondere beim Konsum. Nicht überall darf der Joint ausgepackt werden, denn es gelten überall in der Stadt diverse sogenannte „Konsumverbotszonen“.
So darf in Fußgängerzonen zwischen sieben und 20 Uhr nicht konsumiert werden, per se nicht erlaubt ist der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen. Um das besser zu gewährleisten, ist er daher auf dem Gelände und „in Sichtweite“– gemeint ist ein Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich – von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinderund Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten verboten.
In Düsseldorf, mit 180 Schulstandorten, rund 370 Kindertagesstätten, 150 Sportanlagen und fast 240 Sporthallen sowie einigen weiteren Jugend-Einrichtungen und mehr als 400 Spielplätzen, bleibt für das legale Kiffen in der Öffentlichkeit nur ein überschaubarer Platz übrig. Im Internet gibt es seit einiger Zeit das nicht offizielle Open-StreetMap-Projekt „Bubatzkarte“auf dem mit roten Punkten die Konsumverbotszonen markiert sind – und Düsseldorf sieht damit aus, als hätte es die Windpocken.
In vielen Parks gibt es zumindest einige Flächen, in denen gekifft werden darf, hier muss man darauf achten, dass keine Spielplätze in der Nähe sind. Recht sicher erscheint es entlang des Rheinufers zu beiden Rheinseiten, hier gibt es nur wenige Stellen, an denen Konsumverbotszonen greifen würden. Die Rheinwiesen beispielsweise weisen keine Einschränkungen auf.
Unproblematisch dürfte es am Hafen, in Hamm und weiten Teilen von Volmerswerth werden. Überraschend ist Stadtmitte: Dort gibt es zwar viele Fußgängerzonen, aber in einigen Quartieren (etwa nördliche Hälfte der Königsallee, mit wenigen Ausnahmen auch zwischen Königsallee und Hauptbahnhof) gibt es keine Konsumverbotszonen. Auch in Flingern Süd gibt es eine große „Freifläche“rund um den Höherweg.
Zudem weisen Ludenberg, Unterbach und Vennhausen, Lörick, Heerdt sowie Stockum viele Straßenzüge auf, in denen es legal ist, zu kiffen. Wer übrigens auf einen entspannten Joint im Wald oder Naturschutzgebiet hofft, muss enttäuscht werden: In Waldgebieten herrscht vom 1. März bis 31. Oktober in ganz NRW ein striktes Rauchverbot, in Naturschutzgebieten darf ganzjährig nicht geraucht werden.
Allerdings: Eine offizielle Karte oder Angaben zu Kontrollen gibt es nicht. Auch auf diverse Anfragen unserer Redaktion gibt es keine konkreten Antworten. Ein Sprecher der Polizei erklärt, man habe noch keine „Handlungssicherheit“, die Rechtslage sei noch nicht endgültig geklärt. Man wolle in Ruhe auf die neue Situation reagieren und auf Verhältnismäßigkeit achten.
Wie sich das Ordnungsamt auf die neue Gesetzeslage einstellt, bleibt sogar ganz offen. Auf einen längeren Fragenkatalog unter anderem zum Thema Kontrollen und auch
Erkennen der Verbotszonen im Straßenraum antwortet ein Sprecher der Stadt knapp. „Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz, das nach derzeitiger Rechtslage von den Bezirksregierungen ausgeführt wird. Zum aktuellen Zeitpunkt möchten wir Sie bitten, sich an die Bezirksregierung zu wenden.“Gesagt getan. Doch von dort ist noch knapper das Folgende zu hören: „Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen.“
Das antwortete immerhin etwas ausführlicher, allerdings nicht in der Sache. Vielmehr führt das Ministerium aus, warum es bei der Umsetzung des Gesetzes hakt – und dass man auch nicht viel von ihm hält. So heißt es: „Es hat in der Vergangenheit auch vonseiten der Landesregierung immer wieder deutliche
Hinweise gegeben, dass das von der Bundesregierung vorgelegte Cannabisgesetz kaum kontrollierbar ist.“Die Landesregierung habe sich zudem im Beratungsprozess zum Gesetz „wiederholt zumindest für eine Verschiebung des Inkrafttretens eingesetzt“. Daraus wurde aufgrund der politischen Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene allerdings nichts. Das NRW-Ministerium verweist nun darauf, dass zwischen Beschluss des Bundesrates am 22. März und Inkrafttreten zum 1. April gerade einmal vier Werktage lagen. „Eine vernünftige Umsetzung eines so weitreichenden Gesetzes ist in einem demokratischen und föderalen System nicht möglich. Dafür ist der Bund verantwortlich, der das Gesetz mit der Brechstange durchsetzen wollte.“Gegenwärtig werde geprüft, „inwieweit und gegebenenfalls welcher Zuständigkeits- und
Umsetzungsregelungen es bedarf“. Die Ressorts der Landesregierung befänden sich hierzu im Austausch.
Allerdings betont das Ministerium auch: „Dessen ungeachtet werden die Ordnungsbehörden und die Polizei bis dahin die Verbote konsequent nach dem Gefahrenabwehrrecht durchsetzen.“
Das Gesetz sieht dabei vor, dass etwa Zuwiderhandlungen gegen die Konsumverbotszonen mit Bußgeldern belegt werden können, die bis zu 100.000 Euro reichen können. Verstöße unter anderem gegen Verkauf und Höchstmengen gelten weiterhin als Straftaten und können bis zu drei Jahre Haft bringen. Allerdings ist auch festgehalten, dass eingetragene Verstöße im Bundesstrafregister auf Antrag getilgt werden können, wenn sie unter der aktuellen Gesetzgebung nicht mehr illegal sind.