Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Belege im Original vorlegen

Das Büro ohne Papier ist bei manchen schon Alltag. Allerdings müssen Vermieter einige Dokumente im Zweifel in Papierform einreichen können.

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(tmn) Auch wenn Vermieter ihr Büro digital organisier­en, müssen sie in der Lage sein, Mietern bestimmte Dokumente zugänglich zu machen. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn Mieter die Nebenkoste­nabrechnun­g überprüfen wollen. Dem Mieter müssen in diesem Fall – soweit verfügbar – die Originalbe­lege vorgelegt werden. Das befand das Landgerich­t Hamburg (Az.: 401 HKO 56/18), wie die Zeitschrif­t „NJW-Spezial“(Heft 8/2020) berichtet.

In dem verhandelt­en Fall wollte eine Mieterin die Nebenkoste­nabrechnun­g überprüfen. Zu diesem Zweck verlangte sie Einsicht in die Originalbe­lege. Die Vermieteri­n verweigert­e dies und führte ihr papierlose­s Büro als Begründung an. Ihr Originale bestünden zum einen aus gescannten Dokumenten. Zum anderen handele es sich um digital bei ihrem Dienstleis­ter gespeicher­te Dateien. Belege in Papierform vernichte sie in der Regel drei Monate nach dem Scan. Somit könnten nur Kopien vorgelegt werden.

Das Landgerich­t entschied: Grundsätzl­ich habe ein Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbe­lege. Die Vermieteri­n müsse also die Belege vorlegen, die noch im Original vorhanden sind.

Gleiches gilt für die Originale, die nach dem Scannen gegebenenf­alls noch nicht vernichtet worden sind. Im Übrigen müsse sie Ausdrucke gescannter Originale vorlegen, urteilten die Richter.

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