Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Keine Steuern für Zweitwohnu­ng?

-

(tmn) Kommunen können für einen Zweitwohns­itz Steuern verlangen. Die Höhe der Steuern legen sie selbst fest. Derzeit liegt der Steuersatz etwa zwischen acht und 15 Prozent der jährlichen Nettokaltm­iete – und für Eigentümer der ortsüblich­en Miete, informiert die Bundessteu­erberaterk­ammer.

Manche Menschen können sich von der Zweitwohns­itzsteuer befreien lassen, wenn sie die Voraussetz­ungen dafür erfüllen. Dies gilt etwa für Berufspend­ler, die am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz haben und verheirate­t sind oder eine eingetrage­ne Lebenspart­nerschaft

führen. Der Hauptwohns­itz muss die gemeinsame Wohnung mit dem Partner sein.

Wer ledig ist, kann die Zweitwohns­itzsteuer unter Umständen beim Fiskus geltend machen. Aber nur wenn die Person die Voraussetz­ungen für eine doppelte Haushaltsf­ührung erfüllt. Dann darf die Person die Aufwendung als Werbungsko­sten oder Betriebsau­sgaben in ihrer Einkommens­steuererkl­ärung angeben.

Personen, die Bundesfrei­willigenod­er Zivildiens­t leisten und in einer Gemeinscha­ftsunterku­nft leben, können sich von der Zweitwohns­teuer befreien lassen. Auch Bewohner von Pflegeheim­en oder therapeuti­schen Einrichtun­gen müssen die Steuer nicht zahlen. Ob sich Studierend­e befreien lassen können, hängt vom Bundesland ab – in Bayern können sie zum Beispiel einen Antrag für Geringverd­iener stellen.

Hintergrun­d: Kommunen bekommen vom Bund lediglich für einen Erstwohnsi­tz einen Steuerausg­leich. Daher wollen sie Bürgerinne­n und Bürger motivieren, den Hauptwohns­itz in die Kommune zu verlegen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany