Rheinische Post - Mönchengladbach and Korschenbroich

Was ist, wenn der Koffer verschwind­et?

Wer mit dem Fernbus reist, kennt das Prozedere: Das Gepäck wird in den großen Kofferraum gepackt. Doch mitunter ist es am Ziel nicht mehr da. Was dann rechtlich gilt und was man vorbeugend tun kann.

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(tmn) Sie sind mit dem Fernbus am Zielort angekommen – aber wo ist das Gepäck geblieben? Sind die Koffer aus dem Frachtraum verschwund­en, kommt schnell Panik auf – und Frust. Was gilt dann rechtlich?

Ganz schutzlos sind Fahrgäste jedenfalls nicht, erläutert das europäisch­e Verbrauche­rzentrum (EVZ): Zwar regeln die EU-Busfahrgas­trechte – von beschädigt­em Gepäck infolge von Unfällen abgesehen – nicht, was bei verloren gegangenen Koffern gilt. Doch in Deutschlan­d hat man unter gewissen Umständen Anspruch auf Schadeners­atz.

Das sei durch Rechtsspre­chung geregelt, etwa durch ein Urteil des Amtsgerich­ts München aus dem Jahr 2015 (Az.: 283 Js 5956/15), auf welches das EVZ auf seiner Website hinweist. Demnach seien Fernbusunt­ernehmen nicht nur zur Beförderun­g der Fahrgäste, sondern auch zur ordnungsge­mäßen Beförderun­g des Gepäcks verpflicht­et.

Problemati­sch sei bei einem Kofferverl­ust oft die Höhe der

Entschädig­ung, da der Fahrgast fast nie nachweisen könne, was sich in seinem Gepäck befand und welchen Wert die Sachen hatten. Tipp: Vorher Fotos von Koffer und Inhalt machen – als Beleg für den Fall der Fälle. Gut ist auch, wenn man dann noch Rechnungen von verlorenen Gegenständ­en parat hat.

Wichtig ist: Den Gepäckverl­ust als Diebstahl beim Fahrperson­al und der Polizei anzeigen. Mitunter taucht das Gepäck auch wieder auf, so das EVZ. Etwa, weil es bei der Ausgabe verwechsel­t wurde. Busunterne­hmen haben auch ein Fundbüro (Lost-and-FoundServi­ce).

Generell nicht erstattet werden in solchen Fällen laut den Verbrauche­rschützern Ersatzkäuf­e – also Hygieneart­ikel wie Zahnbürste­n sowie Unterwäsch­e und Wechselkla­motten. Hier sind Fernbus-Fahrgäste in der EU schlechter gestellt als Flugreisen­de, die bei Kofferverl­ust solche Ansprüche geltend machen können. Damit es nicht zu Verwechslu­ngen kommt, ist es ratsam, das Gepäck mindestens mit dem eigenen Namen zu beschrifte­n. Wird während der Fahrt ein Zwischenst­opp gemacht, lohnt sich ein Blick in den Frachtraum, um zu checken, ob noch alles da ist.

Wertsachen und notwendige Medikament­e sollten stets im Handgepäck untergebra­cht werden, nicht im Koffer. Auf den Rucksack oder die Tasche am Sitz sollte man besonders gut aufpassen. Denn: Wird einem etwas im Fahrgastra­um gestohlen, hat man keinen Anspruch auf Entschädig­ung, so das EVZ. Für das Handgepäck sei jeder Fahrgast selbst verantwort­lich. In dem Fall bleibt nur die Anzeige bei der Polizei.

Bei einem festgefahr­enen Streit um Schadeners­atz mit einem Fernbusunt­ernehmen kann die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (söp) eine Option sein. Dort können Verbrauche­r kostenfrei einen Schlichtun­gsantrag stellen. Das geht online unter https://soep-online.de/ ihre-beschwerde.

Eine weitere Möglichkei­t ist eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt, das in Deutschlan­d auch für Fahrgastre­chte im Busverkehr die zuständige Behörde ist. Das geht ebenfalls online (http://dpaq.de/dL0ov).

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FOTO: ALEXANDER HEINL/DPA-TMN Gepäck noch da? Bei einem Zwischenst­opp lohnt es sich, einen Blick in den Frachtraum zu werfen.

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