Angestellter klagt gegen die Stadt
LEICHLINGEN/LEVERKUSEN Da war selbst der Direktor des Solinger Arbeitsgerichts (noch) ratlos. Am ersten Verhandlungstag eines Verfahrens, das er in der Außenstelle Leverkusen vor einigen Tagen führte, war schon nach wenigen Minuten klar, dass es zu keiner gütllichen Einigung kommen würde.
Dr. Anno Hamacher, der die Sitzung als Richter leitete und sich am kommenden Donnerstag erneut mit den beiden Parteien treffen wird, muss dann ein Urteil in einem durchaus kniffligen Fall finden. Und der Richterspruch könnte womöglich sogar von grundsätzlicher Bedeutung sein für ähnlich gelagerte Fälle. Kurz: Es geht um die Freistellung eines Mitarbeiters, wenn der sich politisch beispielsweise als Ratsmitglied oder als Mitglied in Bezirksvertretungen und Ausschüssen engagiert.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Rainer Stuhlweißenburg (CDU), Angestellter bei der Stadt Leichlingen, der in Köln wohnt und dort auch politisch aktiv ist, beispielsweise als stellvertretender Vorsitzender der Bezirksvertretung. Für diese Arbeit beansprucht er eine Freistellung. Die würde er auch wahrscheinlich bekommen (müssen), fänden die politischen Sitzungen regelmäßig während seiner regulären Arbeitszeit statt. So ist es schließlich in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Paragraf 44) geregelt.
Nur hat der Mitarbeiter eine Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden, die – arbeitsbedingt – zu unterschiedlichen Zeiten anfallen. Der Arbeitgeber argumentiert: Es ließe sich vermeiden und einrichten, dass seine politische Tätigkeit nicht zur selben Zeit wie seine Arbeit als Angestellter stattfinden müsste.
Der Mitarbeiter empfindet diese Regelung als ungerecht. Während nämlich Vollzeitbeschäftigte in der Regel in den „Genuss“der Freistellung beziehungsweise eines finanziellen Ausgleichs kommen, geht Stuhlweißenburg leer aus. Das heißt: keine entsprechende Freistellung. Die will der Kläger nun zumindest anteilsmäßig vor Gericht erstreiten. Sein Verteidiger führt dabei nicht nur die besagte Regelung der Gemeindeordnung ins Feld, sondern beruft sich auch auf eine Klarstellung des NRW-Innenministeriums aus dem Jahr 2013. Da wurde noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass „alle Mandatsträger, unabhängig davon, welcher Berufsund Beschäftigungsgruppe sie angehören“, freigestellt werden müssen.