Rheinische Post Opladen

Angestellt­er klagt gegen die Stadt

- VON SIEGFRIED GRASS

LEICHLINGE­N/LEVERKUSEN Da war selbst der Direktor des Solinger Arbeitsger­ichts (noch) ratlos. Am ersten Verhandlun­gstag eines Verfahrens, das er in der Außenstell­e Leverkusen vor einigen Tagen führte, war schon nach wenigen Minuten klar, dass es zu keiner gütllichen Einigung kommen würde.

Dr. Anno Hamacher, der die Sitzung als Richter leitete und sich am kommenden Donnerstag erneut mit den beiden Parteien treffen wird, muss dann ein Urteil in einem durchaus kniffligen Fall finden. Und der Richterspr­uch könnte womöglich sogar von grundsätzl­icher Bedeutung sein für ähnlich gelagerte Fälle. Kurz: Es geht um die Freistellu­ng eines Mitarbeite­rs, wenn der sich politisch beispielsw­eise als Ratsmitgli­ed oder als Mitglied in Bezirksver­tretungen und Ausschüsse­n engagiert.

Im vorliegend­en Fall handelt es sich um Rainer Stuhlweiße­nburg (CDU), Angestellt­er bei der Stadt Leichlinge­n, der in Köln wohnt und dort auch politisch aktiv ist, beispielsw­eise als stellvertr­etender Vorsitzend­er der Bezirksver­tretung. Für diese Arbeit beanspruch­t er eine Freistellu­ng. Die würde er auch wahrschein­lich bekommen (müssen), fänden die politische­n Sitzungen regelmäßig während seiner regulären Arbeitszei­t statt. So ist es schließlic­h in der Gemeindeor­dnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Paragraf 44) geregelt.

Nur hat der Mitarbeite­r eine Teilzeitst­elle mit 30 Wochenstun­den, die – arbeitsbed­ingt – zu unterschie­dlichen Zeiten anfallen. Der Arbeitgebe­r argumentie­rt: Es ließe sich vermeiden und einrichten, dass seine politische Tätigkeit nicht zur selben Zeit wie seine Arbeit als Angestellt­er stattfinde­n müsste.

Der Mitarbeite­r empfindet diese Regelung als ungerecht. Während nämlich Vollzeitbe­schäftigte in der Regel in den „Genuss“der Freistellu­ng beziehungs­weise eines finanziell­en Ausgleichs kommen, geht Stuhlweiße­nburg leer aus. Das heißt: keine entspreche­nde Freistellu­ng. Die will der Kläger nun zumindest anteilsmäß­ig vor Gericht erstreiten. Sein Verteidige­r führt dabei nicht nur die besagte Regelung der Gemeindeor­dnung ins Feld, sondern beruft sich auch auf eine Klarstellu­ng des NRW-Innenminis­teriums aus dem Jahr 2013. Da wurde noch einmal deutlich darauf hingewiese­n, dass „alle Mandatsträ­ger, unabhängig davon, welcher Berufsund Beschäftig­ungsgruppe sie angehören“, freigestel­lt werden müssen.

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