Rheinische Post Opladen

Was für Mieter und Vermieter zählt

Viele merken es: Wohnen wird immer teurer. Was aber kann man tun, wenn eine Mieterhöhu­ng ins Haus flattert? Ist jede Mieterhöhu­ng berechtigt? Fakten, die man kennen sollte.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R Voraussetz­ungen der Mieterhöhu­ng Abstand zwischen Mieterhöhu­ngen Mietpreisb­remse, Kappungsgr­enze Modernisie­rungsumlag­e Begründung der Mieterhöhu­ng Mieterhöhu­ng ablehnen

Mieterhöhu­ngen sorgen immer wieder für Reibereien zwischen Mietern und Vermietern. Dabei gibt es für das Heraufsetz­en der Miete klare rechtliche Vorgaben. Wichtige Regeln im Überblick:

Zentral für Mieterhöhu­ngsbegehre­n ist das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB). Aus Paragraf 557 leiten sich die drei wesentlich­en Möglichkei­ten für Vermieter ab, um mehr Geld von ihren Mietern zu verlangen. Erstens im Rahmen der ortsüblich­en Vergleichs­miete, zweitens nach einer Modernisie­rung und drittens, wenn der Mieter freiwillig mit einer höheren Miete einverstan­den ist. Andere Möglichkei­ten sind in der Regel unzulässig, wie Beate Heilmann, Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in, erläutert.

Wann der nächste Aufschlag fällig ist, hängt vom angeführte­n Kriterium des Vermieters ab: Bei der Vergleichs­miete muss er die Miete zunächst mindestens zwölf Monate konstant halten, bevor er ein neues Schreiben losschickt. Diese neue Forderung wird drei Monate nach Zustellung

an den Mieter wirksam. Rechnerisc­h liegen also 15 Monate zwischen den Mieterhöhu­ngen.

Mehr Geld wegen einer Modernisie­rung steht Eigentümer­n nach Abschluss der Arbeiten zu. Drei Monate nach Erhalt des Erhöhungss­chreibens müssen Mieter den höheren Betrag überweisen.

Die Mietobergr­enze entspreche­nd der ortsüblich­en Vergleichs­miete richtet sich nach zwei Bestimmung­en. Zum einen gilt, dass das erhöhte Entgelt die ortsüblich­e Miete für vergleichb­are Wohnungen nicht überschrei­ten darf (§ 558 BGB).

Diese Vergleichs­miete variiert von Kommune zu Kommune. Angaben dazu finden Vermieter und Mieter meistens im Mietspiege­l. Den geben entweder die Kommunen selbst oder Organisati­onen wie Mietervere­ine und Eigentümer­verbände heraus und veröffentl­ichen ihn im Internet. Zum anderen ist die Mietpreisb­remse zu beachten. Demnach darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent angehoben werden.

In vielen Regionen sind Wohnungen knapp. Die Kommunen dort haben deshalb den Wohnungsma­rkt als angespannt deklariert. Häufig gilt dann mit der Mietpreisb­remse die sogenannte Kappungsgr­enze. Sie deckelt Mietaufsch­läge auf 15 Prozent.

Nach einer Modernisie­rung können Vermieter acht Prozent der Baukosten auf die Jahresmiet­e draufschla­gen – und das auf Dauer (§ 559 BGB). Allerdings sind Fristen und Beträge ebenfalls gesetzlich begrenzt. Demnach darf innerhalb von sechs Jahren um maximal drei Euro pro Quadratmet­er erhöht werden. Bei Ausgangsmi­eten von netto kalt unter sieben Euro sind zwei Euro pro Quadratmet­er innerhalb der Sechsjahre­sfrist drin, wie Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin erläutert.

Umlegbar ist lediglich der auf die jeweilige Wohnung entfallend­e Anteil an den Baukosten. Heißt: Vermieter müssen dem DMB zufolge für jeden einzelnen Mieter aufschlüss­eln, auf welchen wertsteige­rnden Arbeiten in seiner Wohnung die Mieterhöhu­ng basiert. Ausgaben für Reparature­n gehören nicht dazu.

Geplante Mieterhöhu­ngen sind Mietern per Brief oder Mail mitzuteile­n. In dem Schreiben müssen Vermieter ihr Vorhaben begründen. „Sie können sich auf einen Mietspiege­l beziehen oder drei vergleichb­are Wohnungen benennen, an deren Miete sie sich orientiere­n“, sagt Jutta Hartmann. Die simple Ansage, es sei einfach mal wieder an der Zeit, genügt als Begründung nicht und würde vor Gericht durchfalle­n. Die Vorgaben sollen sicherstel­len, dass Mieter die Erhöhung bis zur ortsüblich­en Vergleichs­miete überprüfen können. Damit das klappt, sollte das Schreiben zum Beispiel sowohl auf den Mietspiege­l verweisen als auch auf die Wohnungsgr­öße und die Netto-Kaltmiete sowie auf für die jeweilige Wohnung maßgeblich­e Merkmale abstellen.

Mieter haben das Recht, sich gegen eine Mieterhöhu­ng zu wehren. Sie können das Vorhaben ihres Vermieters ablehnen. Bei der Vergleichs­mieterhöhu­ng werden „sie dann voraussich­tlich auf Zustimmung verklagt und das Gericht überprüft die Berechtigu­ng des Erhöhungsb­egehrens“, erläutert Beate Heilmann.

Zuvor sollten Mieter nach Ansicht von Jutta Hartman gucken, ob die neue Miete tatsächlic­h ortsüblich ist und ob der Vermieter im Mietspiege­l nicht zu teure Wohnungen herausgegr­iffen hat. Bei nur teilweise berechtigt­en Mieterhöhu­ngen sollten Mieter lediglich den unstrittig­en Umfang akzeptiere­n.

Bei Modernisie­rungsmietf­orderungen gehört laut Mieterbund die Überprüfun­g auf die tatsächlic­hen Baukosten und das Einhalten der Kappungsgr­enze auf die Agenda. Am Ende entscheide­n im Streitfall die Gerichte.

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FOTO: DPA An Modernisie­rungen können Vermieter ihre Mieter beteiligen.

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