Rheinische Post Opladen

Architekt haftet für Planung

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(tmn) Wer einen Architekte­n beauftragt, eine genehmigun­gsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt es nicht, die Baugenehmi­gung zu bekommen, schuldet der Auftraggeb­er kein Honorar. Das entschied das Oberlandes­gericht Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19), berichtet die Zeitschrif­t „NJW-Spezial“(Heft 23, 2021). Nur in Ausnahmefä­llen kann davon ausgegange­n werden, dass der Auftraggeb­er das Genehmigun­gsrisiko übernimmt.

Im vorliegend­en Fall stritten Auftraggeb­er und Architekt

über das Honorar. Die Auftraggeb­er verweigert­en die Zahlung. Begründung: Die Planung des Architekte­n sei nicht genehmigun­gsfähig, da die vorgesehen­e Ausführung eines Flachdachs gegen den einschlägi­gen Bebauungsp­lan verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar sei. Der Architekt habe es versäumt, sie darauf hinzuweise­n.

Zu einer Bauvoranfr­age habe der Architekt nicht geraten. Es sei aber seine Aufgabe gewesen, die Frage, ob die Wünsche und Ideen verwirklic­hungsfähig seien, zu prüfen. Für die nicht genehmigun­gsfähige Planung

könne der Architekt daher kein Honorar verlangen.

Das sah das Oberlandes­gericht auch so: Die Auftraggeb­er schulden dem Kläger keine Vergütung, da das erbrachte Werk so schwerwieg­ende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesser­ungsfähig und deshalb für die Auftraggeb­er wertlos ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigun­gsplanung verpflicht­et, schuldet als Werkerfolg grundsätzl­ich eine dauerhaft genehmigun­gsfähige Planung. Dass der Auftraggeb­er das Risiko übernimmt, war in diesem Fall nicht vereinbart.

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