Architekt haftet für Planung
(tmn) Wer einen Architekten beauftragt, eine genehmigungsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt es nicht, die Baugenehmigung zu bekommen, schuldet der Auftraggeber kein Honorar. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19), berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“(Heft 23, 2021). Nur in Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko übernimmt.
Im vorliegenden Fall stritten Auftraggeber und Architekt
über das Honorar. Die Auftraggeber verweigerten die Zahlung. Begründung: Die Planung des Architekten sei nicht genehmigungsfähig, da die vorgesehene Ausführung eines Flachdachs gegen den einschlägigen Bebauungsplan verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar sei. Der Architekt habe es versäumt, sie darauf hinzuweisen.
Zu einer Bauvoranfrage habe der Architekt nicht geraten. Es sei aber seine Aufgabe gewesen, die Frage, ob die Wünsche und Ideen verwirklichungsfähig seien, zu prüfen. Für die nicht genehmigungsfähige Planung
könne der Architekt daher kein Honorar verlangen.
Das sah das Oberlandesgericht auch so: Die Auftraggeber schulden dem Kläger keine Vergütung, da das erbrachte Werk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für die Auftraggeber wertlos ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dass der Auftraggeber das Risiko übernimmt, war in diesem Fall nicht vereinbart.