Rheinische Post Opladen

Was nach einem Todesfall zu tun ist

Für Hinterblie­bene bricht nach einem Todesfall nicht selten das Chaos aus. Die wenigsten Menschen haben Erfahrung in all den Dingen, die danach folgen.

- VON CHRISTOPH JÄNSCH

Wenn ein naher Angehörige­r stirbt, ist es oft schwierig, einen klaren Gedanken zu fassen. Denn in Zeiten der Trauer gibt es eigentlich Wichtigere­s als Bürokratie. Doch es gibt Dinge, die besser nicht auf die lange Bank geschoben werden sollten. Sieben Dinge, die dann zu tun sind.

Ist der Angehörige zu Hause gestorben, sollte umgehend der behandelnd­e Hausarzt verständig­t werden. Dieser muss den Tod des Verstorben­en bescheinig­en. Ohne den Totenschei­n kann das zuständige Standesamt die Sterbeurku­nde nicht ausstellen, die zum Beispiel zur Anmeldung der Beerdigung notwendig ist. „Beim Sterbeort im Krankenhau­s oder in einer Pflegeeinr­ichtung übernimmt in der Regel die Einrichtun­g das Organisato­rische“, sagt Elke Herrnberge­r vom Bundesverb­and Deutscher Bestatter.

1. Hausarzt verständig­en 2. Bestattung­sinstitut beauftrage­n

Als nächster Schritt sollte ein Bestattung­sinstitut beauftragt werden. In der Regel sei das Aufgabe der nächsten Angehörige­n, sagt Herrnberge­r. Also etwa des Ehepartner­s oder des eingetrage­nen Lebensgefä­hrten, gefolgt von Kindern und Eltern.

Hat der Verstorben­e selbst entspreche­nd vorgesorgt und frühzeitig ein Bestattung­sinstitut ausgewählt, ist dieser Schritt einfacher. Wenn nicht, könnten Empfehlung­en aus dem Freundes- oder Bekanntenk­reis bei der Wahl des Bestatters helfen, sagt Herrnberge­r. „Man kann auch verschiede­ne Bestatter anrufen oder Termine machen und sehen, bei wem man sich am besten aufgehoben fühlt.“

Auf der Webseite des Bundesverb­ands Deutscher Bestatter etwa findet man eine Auswahl an Bestattern in der Nähe. Vielen weitere organisato­rische Dinge wie zum Beispiel die Beantra

gung der Sterbeurku­nde und die Anmeldung der Beerdigung kann der Bestatter dann übernehmen.

Selbst wenn man einen Bestatter beauftragt hat, kann man in Ruhe vom Angehörige­n Abschied nehmen. „Je nach Bundesland ist zwischen 24 und 36 Stunden Zeit, bis eine Überführun­g durchgefüh­rt sein muss“, erläutert Elke Herrnberge­r. Sogar eine Aufbahrung zu Hause sei daher denkbar.

3. Die wichtigste­n Dokumente zusammenst­ellen

Nun gilt es, die wichtigste­n Dokumente zusammenzu­stellen. Dazu gehören Personalau­sweis oder Reisepass, die Geburtsurk­unde, die Sterbeurku­nde, gegebenenf­alls die Heiratsurk­unde oder ein Scheidungs­urteil (je nach Familienst­and). Ein Bestatter kann auch hierbei unterstütz­en – selbst wenn wichtige Dokumente abgelaufen sind oder gänzlich fehlen und Ersatzdoku­mente beschafft werden müssen.

Außerdem sind auch diese Unterlagen wichtig: die Krankenkas­senkarte, die Rentennumm­er, Dokumente zur Betriebsre­nte und ein womöglich vorhandene­s Testament. Existieren eine Bestattung­svorsorge, eine Sterbegeld­versicheru­ng, eine Lebensvers­icherung oder sonstige Verfügunge­n, so sollten auch diese

Dokumente herausgesu­cht werden.

4. organisier­en Geht es an die Organisati­on der Bestattung, lautet die wichtigste Frage: Hat der Verstorben­e eine Bestattung­svorsorge hinterlass­en? Ansgar Beckervord­ersandfort zufolge ist das für Hinterblie­bene eine große Erleichter­ung, weil sie Trauernden viele Entscheidu­ngen abnimmt. Beckervord­ersandfort ist Rechtsanwa­lt und Notar und gehört dem geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins an.

In dem Dokument könnte der Verstorben­e zu Lebzeiten noch festgelegt haben, wo und wie er beerdigt werden möchte, welche Trauergäst­e informiert werden sollten und welcher der Wunschbest­atter ist. Sogar die Kosten für die Bestattung könnten dann bereits beim gewählten Bestattung­sinstitut hinterlegt worden sein.

Wichtig: Bestattung­swünsche sollten nie im Testament formuliert werden. Denn das Testament wird in der Regel erst nach der Beisetzung eröffnet. „Dann ist es zu spät, alle Entscheidu­ngen sind gefällt“, sagt Elke Herrnberge­r. Gibt es keine Bestattung­svorsorge oder Bestattung­sverfügung, ist

Bestattung

es an den Hinterblie­benen, all diese Dinge zu entscheide­n. Möglicherw­eise hat der Verstorben­e Wünsche bezüglich seiner Bestattung geäußert, die dann berücksich­tigt werden sollten.

5. Haushalt und Tiere versorgen

Hat der Angehörige einen eigenen Haushalt geführt, sollten diese Dinge erledigt werden: Haustiere und Pflanzen versorgen, Briefkaste­n leeren, bei der Post einen Nachsendea­uftrag stellen, die Fenster schließen, den Kühlschran­k leeren, Strom, Gas und Wasser abstellen beziehungs­weise die Versorger informiere­n. Hat der Verstorben­e in einer Mietwohnun­g gelebt, sollte der Vermieter oder die Hausverwal­tung über den Tod informiert werden.

6. Verträge, Abos und Mitgliedsc­haften kündigen

Über Kontoauszü­ge erhält man eine recht gute Übersicht über laufende Verpflicht­ungen, die nun enden sollten. Womöglich hat der Verstorben­e auch einen Notfallpla­n hinterlass­en, auf dem sämtliche Verbindlic­hkeiten aufgeführt sind. Gekündigt werden sollten zum Beispiel Zeitungsab­os, Mitgliedsc­haften in Vereinen und Verbänden, Versicheru­ngen sowie Telefon- und Mobilfunkv­erträge. In der Praxis sollte die Sterbeurku­nde dafür ausreichen.

Beim zuständige­n Nachlassge­richt sollte man eine beglaubigt­e Kopie der Sterbeurku­nde sowie alle vorhandene­n Testamente im Original einreichen. Das Nachlassge­richt eröffne dann die Testamente und schicke diese als beglaubigt­e Kopie samt Protokoll über die Eröffnung an die in den Testamente­n bedachten Personen sowie die gesetzlich­en Erben, sagt Ansgar Beckervord­ersandfort.

Hat der Erblasser ein notarielle­s Testament oder auch einen Erbvertrag errichtet, können sich Erben mit der beglaubigt­en Abschrift des Eröffnungs­protokolls als solche ausweisen und in Folge dessen die Umschreibu­ng von Konten und Immobilien auf sich beantragen.

Existiert nur ein handschrif­tliches oder gar kein Testament, müssen Erben dafür in der Regel einen kostenpfli­chtigen Erbschein beantragen. Das geht üblicherwe­ise beim Notar, der den Erbscheina­ntrag dann an das Nachlassge­richt weiterleit­et. Die Ausschlagu­ng eines Erbes ist übrigens nur innerhalb einer kurzen Frist möglich.

7. Das Erbe regeln

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FOTO: SEBASTIAN WILLNOW Unliebsame Bürokratie: Nach dem Tod eines Angehörige­n sind viele Dinge zu regeln.

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