Leichlinger können sich als ehrenamtliche Richter bewerben
Bis zum 1. Mai können sich Interessierte bewerben. Der Kreistag wählt in seiner Sitzung am 20. Juni die Kandidaten für seine Vorschlagsliste aus.
(tpp) Wer Interesse an einer verantwortungsvollen ehrenamtlichen Tätigkeit hat, kann jetzt ein Amt als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht in Erwägung ziehen. Für die kommende Wahlperiode 2025 bis 2030 entsendet der Rheinisch-Bergische Kreis ehrenamtliche Richterinnen und Richter an das Verwaltungsgericht Köln. Das Amt setze in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils sowie gesundheitliche Eignung und eine gute Kommunikationsund Dialogfähigkeit voraus. Juristische Vorkenntnisse seien nicht erforderlich. Vielmehr würden ehrenamtliche Richter eingesetzt, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu stärken, informiert das Landesjustizministerium. Denn sie wirkten als Vertreter aus dem Volk in gleichem Maße wie Berufsrichter an der Rechtsprechung und Urteilsfindung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit.
Interessierte können sich bis zum 1. Mai bei der Stadt Leichlingen bewerben. Dazu kann einfach der auf der Website hinterlegte Anmeldungsbogen digital ausgefüllt und an ann-kristin.groene@leichlingen. de geschickt werden.
Das Formular finden Interessierte am einfachsten, wenn sie auf der Homepage die Rubrik „Pressemitteilungen“auswählt und bis zur entsprechenden Meldung herunterscrollen. Die Bewerbungen werden bei der Stadt gesammelt und an den Kreis weitergeleitet. Dieser legt dann dem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung
bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, eine Vorschlagsliste vor.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist laut Stadt der Zweig der Gerichtsbarkeit, der der „gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung dient. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich unter anderem Personen des Privatrechts und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber.“