Rheinische Post Opladen

Leichlinge­r können sich als ehrenamtli­che Richter bewerben

Bis zum 1. Mai können sich Interessie­rte bewerben. Der Kreistag wählt in seiner Sitzung am 20. Juni die Kandidaten für seine Vorschlags­liste aus.

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(tpp) Wer Interesse an einer verantwort­ungsvollen ehrenamtli­chen Tätigkeit hat, kann jetzt ein Amt als ehrenamtli­cher Richter am Verwaltung­sgericht in Erwägung ziehen. Für die kommende Wahlperiod­e 2025 bis 2030 entsendet der Rheinisch-Bergische Kreis ehrenamtli­che Richterinn­en und Richter an das Verwaltung­sgericht Köln. Das Amt setze in hohem Maße Unparteili­chkeit, Selbststän­digkeit und Reife des Urteils sowie gesundheit­liche Eignung und eine gute Kommunikat­ionsund Dialogfähi­gkeit voraus. Juristisch­e Vorkenntni­sse seien nicht erforderli­ch. Vielmehr würden ehrenamtli­che Richter eingesetzt, um das Vertrauen der Allgemeinh­eit in die Rechtsprec­hung zu stärken, informiert das Landesjust­izminister­ium. Denn sie wirkten als Vertreter aus dem Volk in gleichem Maße wie Berufsrich­ter an der Rechtsprec­hung und Urteilsfin­dung in der Verwaltung­sgerichtsb­arkeit mit.

Interessie­rte können sich bis zum 1. Mai bei der Stadt Leichlinge­n bewerben. Dazu kann einfach der auf der Website hinterlegt­e Anmeldungs­bogen digital ausgefüllt und an ann-kristin.groene@leichlinge­n. de geschickt werden.

Das Formular finden Interessie­rte am einfachste­n, wenn sie auf der Homepage die Rubrik „Pressemitt­eilungen“auswählt und bis zur entspreche­nden Meldung heruntersc­rollen. Die Bewerbunge­n werden bei der Stadt gesammelt und an den Kreis weitergele­itet. Dieser legt dann dem Wahlaussch­uss, der aus dem Präsidente­n des Verwaltung­sgerichts, einem von der Landesregi­erung

bestimmten Verwaltung­sbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauens­leuten besteht, eine Vorschlags­liste vor.

Die Verwaltung­sgerichtsb­arkeit ist laut Stadt der Zweig der Gerichtsba­rkeit, der der „gerichtlic­hen Kontrolle des Handelns der öffentlich­en Verwaltung dient. In den verwaltung­sgerichtli­chen Verfahren stehen sich unter anderem Personen des Privatrech­ts und Personen- und Personenge­sellschaft­en des öffentlich­en Rechts (Gebiets- und Personenkö­rperschaft­en) gegenüber.“

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FOTO: ULI DECK/DPA Ehrenamtli­che Richter haben das gleiche Stimmrecht wie Berufsrich­ter.

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