Rheinische Post Ratingen

INFO Der Artikel 63 des Grundgeset­zes

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(1) Der Bundeskanz­ler wird auf Vorschlag des Bundespräs­identen vom Bundestag gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräs­identen zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschla­gene nicht gewählt, kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanz­ler wählen. (4) Kommt das nicht zustande, findet ein neuer Wahlgang statt. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestage­s auf sich, muss der Bundespräs­ident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräs­ident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. an die politisch Verantwort­lichen gerichtet: „Die kommenden Wochen werden richtungsw­eisend für die politische Kultur unseres Landes sein. Wo kurzfristi­ges Taktieren und populistis­che Zuspitzung­en das letzte Wort haben, nimmt die politische Kultur Schaden“, sagte Bedford-Strohm. Es gehe hier auch um internatio­nale Verantwort­ung. „Ich appelliere an alle Verantwort­lichen, in dieser Situation das parteiüber­greifende Gemeinwohl unseres Landes fest im Blick zu behalten.“Deutschlan­d habe viel zu verlieren. Eine hart erarbeitet­e politische Kultur von Stabilität und Verlässlic­hkeit stehe auf dem Spiel, sagte BedfordStr­ohm und fügte hinzu: „Ich schließe alle politisch Handelnden in meine Fürbitte ein.“

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