INFO Der Artikel 63 des Grundgesetzes
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt das nicht zustande, findet ein neuer Wahlgang statt. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. an die politisch Verantwortlichen gerichtet: „Die kommenden Wochen werden richtungsweisend für die politische Kultur unseres Landes sein. Wo kurzfristiges Taktieren und populistische Zuspitzungen das letzte Wort haben, nimmt die politische Kultur Schaden“, sagte Bedford-Strohm. Es gehe hier auch um internationale Verantwortung. „Ich appelliere an alle Verantwortlichen, in dieser Situation das parteiübergreifende Gemeinwohl unseres Landes fest im Blick zu behalten.“Deutschland habe viel zu verlieren. Eine hart erarbeitete politische Kultur von Stabilität und Verlässlichkeit stehe auf dem Spiel, sagte BedfordStrohm und fügte hinzu: „Ich schließe alle politisch Handelnden in meine Fürbitte ein.“