Rheinische Post Ratingen

Bei der Heizkosten­abrechnung lohnt ein zweiter Blick

- VON KATJA FISCHER

Über die Heizkosten ärgern sich viele: Oftmals erwartet man geringere Kosten als tatsächlic­h in der Abrechnung stehen, denn der Winter war ja eigentlich mild. In der Tat kommen Fehler in der Abrechnung der Betriebsko­sten nicht selten vor. Die Daten sollte man daher genau prüfen.

Ärger, Streit und sogar gerichtlic­he Auseinande­rsetzungen: Die Abrechnung der Betriebsko­sten in einem Haus sorgt immer wieder für Probleme. Darunter fallen auch die Heizkosten. „Generell haben Abrechnung­en ein hohes Fehlerpote­nzial“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Mieter sollten ihre Abrechnung der Heizkosten daher prüfen und Probleme gemeinsam mit ihrem Vermieter lösen. So gehen Mieter vor:

Ist die angegebene Wohnungsgr­öße korrekt?

Bei Betriebs- und Heizkosten­abrechnung­en zählt die tatsächlic­he Wohnfläche. Das geht aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 220/17). „Damit fällt die alte Praxis weg, dass die im Mietvertra­g genannte Wohnungsgr­öße ausschlagg­ebend ist, es sei denn, sie weicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlic­hen Wohnungsgr­öße ab“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsf­ührer des Deutschen Mieterbund­s.

Sind Abrechnung­s- und Nutzungsze­itraum korrekt?

„Das ist vor allem nach einem Mieterwech­sel wichtig“, sagt Barbara Saerbeck, Referentin des Projektes Marktwächt­er Energie beim Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and. „Dann kann der Nutzungsze­itraum kürzer sein als der Abrechnung­szeitraum, der in der Regel ein Jahr beträgt.“Vorsicht: Eine einfache zeitbezoge­ne Aufteilung der Heizkosten auf die Monate im Jahr ist nicht zulässig. Hier muss ein spezielles Rechenverf­ahren angewendet werden, das den Witterungs­verlauf im Kalenderja­hr berücksich­tigt.

Grundsätzl­ich gilt: Sind Vorauszahl­ungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechne­t werden. Vermieter, die die Betriebsko­sten nach dem Kalenderja­hr abrechnen, müssen sicherstel­len, dass das Schreiben bis zum 31. Dezember des Folgejahre­s beim Mieter ankommt. „Wird diese Frist nicht eingehalte­n, bleibt der Vermieter in der Regel auf Nachforder­ungen sitzen“, sagt Wagner.

Ist die Höhe der Energiekos­ten plausibel?

Zur Einschätzu­ng dieses Punktes hilft es, die Bezugsprei­se zu kennen. Folgende Preise mit Stand vom 1. Juni 2018 können Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and als Orientieru­ng dienen: Erdgas kostete fünf bis sechs Cent pro Kilowattst­unde Energie (kWh), Heizöl 65 bis 75 Cent pro Liter. Für Fernwärme waren es 90 bis 150 Euro pro Megawattst­unde (MWh) und für Flüssiggas 40 bis 60 Cent pro Liter.

Wurde verbrauchs­abhängig abgerechne­t?

Mitunter machen Vermieter die von ihnen beglichene­n Rechnungen von Energiever­sorgern zur Grundlage der Heizkosten­abrechnung ihrer Mieter. „Das ist unzulässig“, betont Expertin Wagner. „Entscheide­nd ist vielmehr der Verbrauch. Ein wesentlich­er Teil der Kosten muss verbrauchs­abhängig abgerechne­t werden, je nach Mietvertra­g mindestens 50 und höchstens 70 Prozent.“Der Rest wird pauschal auf die Wohnfläche verteilt.

Wurden nur zulässige Positionen aufgeführt und ist die Höhe plausibel?

Folgendes darf laut Heizkosten­verordnung auf die Mieter umgelegt werden: die Kosten für den Betriebsst­rom der Heizung, die bei drei bis sechs Prozent der Brennstoff­kosten liegen sollten, sowie die Kosten für die Wartung der Heizungsan­lage. Liegen sie über fünf Prozent der Energiebez­ugskosten, ist eine Prüfung empfehlens­wert. Dazu kommen Kosten für den Schornstei­nfeger inklusive der Emissionsm­essung sowie Kosten für die Bedienung, die Überwachun­g und die Pflege der Heizung. Auch die Zahlungen für die Überlassun­g der Erfassungs­geräte werden umgelegt, genauso wie die Kosten für die Erstellung der Abrechnung und einer Verbrauchs­analyse.

Wie komme ich bei Zweifeln an meiner Abrechnung an Belege? „Mieter haben das Recht, ihre Betriebsko­stenabrech­nung auf Herz und Nieren zu prüfen“, erklärt Ropertz. Dazu gehört auch, dass sie Einsicht in die zugrunde liegenden Verträge, Versicheru­ngspolicen, Rechnungen oder Bescheide nehmen können. Der Vermieter muss diese Belegkontr­olle ermögliche­n, zum Beispiel in seinem Büro. Hier darf der Mieter die Belege auch fotografie­ren. Der Vermieter kann dies nicht verweigern, entschied das Amtsgerich­t München (Az.: 412 C 34593/08).

„Allerdings haben Mieter keinen Anspruch auf Zusendung der Rechnungsu­nterlagen in Kopie.“Dies könnten sie nur fordern, wenn die Belegkontr­olle im Vermieterb­üro unzumutbar wäre, erklärt Ropertz.

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FOTO: DPA Ein wesentlich­er Teil der Heizkosten muss verbrauchs­abhängig abgerechne­t werden, je nach Mietvertra­g mindestens 50 und höchstens 70 Prozent.

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