Rheinische Post Ratingen

Zuschlag nicht gerechtfer­tigt

Wenn eine Modernisie­rung mehr Nachteile als Vorteile hat, kann der Mieter die Zahlung verweigern.

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(tmn) Der Vermieter darf Kosten einer Modernisie­rung auf die Mieter umlegen. Jedoch nur, wenn die Maßnahmen abgeschlos­sen sind. Hat ein Mieter nach einer Modernisie­rung zudem mehr Nachteile als Vorteile, muss er in der Regel keinen Modernisie­rungszusch­lag zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Charlotten­burg (Az.: 202 C 374/17).

In dem verhandelt­en Fall tauschte eine Vermieteri­n im Bad und in der Küche einfachver­glaste Holzfenste­r gegen isolierver­glaste Fenster aus. Zudem dämmte sie in dem Altbau den Dachfußbod­en. Danach konnte die Mieterin eines der Fenster nur noch einen Spalt weit öffnen und nicht richtig lüften. Zudem wurde durch die neue Dämmung im Dachfußbod­en keine Energie eingespart. Die Bewohnerin klagte – sie hatte die Mieterhöhu­ng nur unter Vorbehalt gezahlt und verlangte nun das Geld zurück. Die Vermieteri­n argumentie­rte, sie hätte sich bei der Modernisie­rung an die Denkmalsch­utz-Vorgaben gehalten. Die Richter gaben der Klage statt. Die Mieterhöhu­ng sei nicht gerechtfer­tigt. Denn die Nachteile überwiegen und es gibt kaum energetisc­he Vorteile. Unerheblic­h sei dabei, dass die Vermieteri­n die neue Dachkonstr­uktion aus Gründen des Denkmalsch­utzes wählen musste. Auch der Einbau der neuen Fenster rechtferti­gte keine Mieterhöhu­ng, insbesonde­re weil die Maßnahmen noch nicht abgeschlos­sen waren.

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