Vermietung an Verwandte
Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten gekürzt.
(tmn) Wer Wohnungen günstig an Verwandte oder Freunde vermietet, sollte vor dem Jahreswechsel einen Blick in den Vertrag werfen. Der Grund: Nur wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt werden und wenn eine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt, können die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. „Da rückwirkende Vertragsänderungen in diesem Zusammenhang steuerlich nicht anerkannt werden, muss vor dem Jahreswechsel die Überprüfung für 2019 durchgeführt werden“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Wichtig kann das in Städten sein, in denen die Mieten stark gestiegen sind. Dort kann der Vermieter versehentlich unter diese Grenze rutschen. „Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten entsprechend gekürzt und gehen damit aus steuerlicher Sicht verloren“, erklärt Rauhöft. Der Vorteil, wenn der Vermieter nur 66 Prozent der ortsüblichen Miete kassiert, liegt darin, dass dem dennoch 100 Prozent der Kosten gegenüberstehen und insofern oftmals Verluste entstehen. Diese Verluste aus der Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich voll ausgleichsfähig mit den anderen Einkünften, beispielsweise als Arbeitnehmer oder Rentner. Die verbilligte Vermietung spart somit Steuern auf andere Einkünfte.