Gehölze nur bis Ende Februar schneiden
KREIS METTMANN (cz) Zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind.In diesem Zusammenhang macht die Untere Naturschutzbehörde auf hier lebende geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der „Schonzeit“. Seltene Fledermausarten etwa können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen oft streng geschützte Amphibienarten, wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte. Infos bei der Unteren Naturschutzbehörde, Tel. 02104/99-2827, E-Mail roland. schmidt@kreis-mettmann.de.