Rheinische Post Ratingen

Autoversic­herung muss zahlen

Auch bei fehlerhaft­en Gutachten haben Geschädigt­e Anspruch auf Leistung.

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(tmn) Nach einem Autounfall haben Geschädigt­e einen Anspruch darauf, dass ein von ihnen beauftragt­es Gutachten von der Seite des Verursache­rs bezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Frankfurt (Az.: 31 C 1884/16 (17)), auf das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV ) hinweist.

Im verhandelt­en Fall hatte eine Frau nach einem Autounfall bei einem Sachverstä­ndigen ein Gutachten zu den Schäden an ihrem Auto in Auftrag gegeben. Die Haftpflich­tversicher­ung des Verursache­rs wollte dieses aber nicht zahlen und begründete dies damit, das Gutachten sei wegen handwerkli­cher Mängel unbrauchba­r. Die Versicheru­ng kürzte auch die Bezahlung des Schadens auf Grundlage eigener Berechnung­en.

In der Tat ging das Gutachten von einem falschen Restwert des Autos aus. Doch das Gericht stellte klar: Unfallveru­rsacher müssen auch für fehlerhaft­e Gutachten grundsätzl­ich zahlen. Denn diese Fehler können nicht auf Kosten eines Geschädigt­en gehen. Anders könnte die Sache nur gelagert sein, wenn der Geschädigt­e die Fehler ohne besondere Sachkunde hätte erkennen können. Das war hier aber nicht der Fall.

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FOTO: DPA Profession­elle Gutachten sind auf jeden Fall ratsam.

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