Rheinische Post Ratingen

Gehaltsans­pruch bei Insolvenz des Arbeitgebe­rs

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(tmn) Noch entwickelt sich die Zahl der Insolvenze­n in Deutschlan­d moderat. Mancher Experte erwartet infolge der Corona-Krise jedoch eine Welle von Firmenplei­ten. Was heißt das für Arbeitnehm­er? Müssen sie im Falle einer Insolvenz auf ihr Gehalt verzichten?

„Im Fall einer Insolvenz haben Arbeitnehm­er gegenüber der Bundesagen­tur für Arbeit einen Anspruch auf Insolvenzg­eld“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das gelte für die letzten drei Monate, bevor der Arbeitgebe­r Insolvenz angemeldet hat. Konkret heißt das, dass Arbeitnehm­er zumindest drei Monate, nachdem der Arbeitgebe­r die Zahlungen eingestell­t hat, weiterarbe­iten können, ohne befürchten zu müssen, am Ende keine Bezahlung zu erhalten.

Eine Insolvenz des Arbeitgebe­rs beendet aber nicht automatisc­h das Arbeitsver­hältnis. Der Arbeitgebe­r oder Insolvenzv­erwalter hat jedoch erleichter­te Bedingunge­n für Kündigunge­n. Aber auch während eines Insolvenzv­erfahrens können Arbeitnehm­er eine Kündigung rechtlich angreifen.

In jedem Fall sollten Arbeitnehm­er ein Zwischenze­ugnis anfordern, sollte sich eine Insolvenz andeuten. Sobald ein Insolvenzv­erwalter die Geschäfte übernimmt, wird die Realisieru­ng eines brauchbare­n Zeugnisses ungleich schwierige­r.

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