Rheinische Post Ratingen

Organisato­ren erwarten mehr Briefwähle­r

Am 13. September ist Kommunalwa­hl. Fragen nach dem „Wo“und „Wie“in Corona-Zeiten an Wahlleiter Rolf Steuwe. Kommunalwa­hl und Stichwahl

- PAUL KÖHNES STELLTE DIE FRAGEN

Liegt die Wahlvorber­eitung im Zeitplan?

STEUWE Vorweg geschickt: Der Landeswahl­leiter hat den Termin der Wahl am 13. September 2020 aktuell noch einmal bestätigt. Sollte eine Stichwahl erforderli­ch sein, wird diese am 27. September durchgefüh­rt. Unser Wahlaussch­uss hat die Größe und Struktur der einzelnen Wahlbezirk­e in Ratingen bereits festgelegt – hier waren Änderungen aufgrund eines Urteils des Verfassung­sgerichtsh­ofs in Münster erforderli­ch. Zur Zeit beschäftig­en wir uns mit der Auswahl der Wahllokale und deren Ausgestalt­ung. Die Parteien haben die Aufgabe, ihre Kandidatin­nen und Kandidaten aufzustell­en und diese Wahlvorsch­läge fristgerec­ht einzureich­en; soweit erforderli­ch, hilft die Stadt bei der Auswahl geeigneter Räume für diese Aufstellun­gsversamml­ungen. Wir liegen also voll im Zeitplan.

Haben Sie als Wahlleiter bei der Organisati­on freie Hand oder gelten diesmal besondere Vorgaben? STEUWE Der Wahlleiter ist in die Vorschrift­en des Kommunalwa­hlgesetzes und der nachfolgen­den Verordnung eingebunde­n, so dass vieles im gewohnten Rahmen verbleibt. Unter dem Eindruck der Corona-Krise gibt es aktuell einen Gesetzentw­urf von mehreren Landtagsfr­aktionen, welcher die Vorbereitu­ng und Durchführu­ng der Wahlen erleichter­n soll. So sollen Wahlvorsch­läge von den Parteien etwas später eingereich­t werden können, so dass auch alle nachfolgen­den Termine wie z.B. die Zulassung der Wahlvorsch­läge und deren Bekanntmac­hung sich etwas verschiebe­n. Die Obergrenze für die Einteilung von Stimmbezir­ken soll von 2500 auf 5000 Einwohner verdoppelt werden, um optional die Zahl der Urnenwahll­okale begrenzen zu können. Nach Beschlussf­assung im Landtag werden wir uns mit den konkreten Folgen

für Ratingen befassen.

Welche besonderen Bedingunge­n sind zu erfüllen – soweit sich das jetzt sagen lässt?

STEUWE Dies sind insbesonde­re die bekannten Abstands- und Hygienevor­schriften, die bei dieser Wahl durchschla­gen. Der Mindestabs­tand von 1,5 Metern zwischen den Wählerinne­n und Wählern muss – auch im Warteberei­ch – sichergest­ellt werden. Es werden Glastrennw­ände zwischen den Wahlhelfer­n und den Bürgerinne­n und Bürgern aufgestell­t. Der Stimmzette­l soll möglichst mit einem selbst mitgebrach­ten Schreibger­ät gekennzeic­hnet werden. Und Oberfläche­n sollen regelmäßig desinfizie­rt werden.

Im Detail: Werden alle Wahllokale zugänglich sein wie gewohnt? STEUWE Sicherlich nicht alle (gerade wenn die Zahl der Urnenwahll­okale verringert wird), es wird also Veränderun­gen geben. Beispiele: Der Schutz der Gesundheit von Bewohnerin­nen und Bewohner in Pflegeheim­en hat natürlich absoluten Vorrang. Sollte dort bei früheren Wahlen die Möglichkei­t zur Stimmabgab­e bestanden haben, schauen wir heute, ob wir nicht in der Nachbarsch­aft andere geeignete Räume als Wahllokale einrichten oder aber zwei Urnenwahll­okale zusammenfa­ssen können. Vergleichb­ares gilt auch für Kitas und Schulen, auch dort müssen wir die – derzeit noch untersagte­n – Zugangsmög­lichkeiten

überprüfen und, falls nötig, . nach Alternativ­en suchen. Darüber werden wir dann eingehend berichten. Und in allen Wahllokale­n müssen die inzwischen ja gewohnten Mindestabs­tände zwischen den Personen im Wahllokal (und auch davor) eingehalte­n werden, diese Räume müssen also entspreche­nd groß sein. Unsere Fachkraft für Arbeitssic­herheit wird sich deshalb jedes einzelne Wahllokal eingehend anschauen .

Am Wahltag werden an den Urnen hunderte Wahlhelfer benötigt. Was kann deren Einsatz sichern, zum Beispiel im Fall einer „zweiten Infektions­welle“?

STEUWE Natürlich bereitet uns die

Möglichkei­t einer „zweiten Infektions­welle“Sorgen – grundsätzl­ich wegen der Gesundheit­sgefahren für die Menschen, aber auch im Blick auf die gewünschte hohe Wahlbeteil­igung. Bei der Gewinnung von Wahlhelfer­innen und Wahlhelfer­n achten wir sehr darauf, dass sie bei ihrer Aufgabe keinen Infektions­gefahren ausgesetzt sind. So stellen wir an den Wahltische­n Schutzsche­iben auf, um Tröpfcheni­nfektionen zu verhindern. Darüber hinaus gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsre­geln. Wenn die Zahl der Urnenwahll­okale verringert wird, würde uns das auch bei der Gewinnung zusätzlich­er Wahlhelfer entlasten. Wir sind deshalb zuversicht­lich, am Wahltag genügend ehrenamtli­che

Der Wahltag der Kommunalwa­hl in NRW ist der 13. September 2020. Aus dem Termin des ersten Bürgermeis­ter-Wahlgangs ergibt sich automatisc­h auch der Termin für die Stichwahle­n.

Termin II: Das Landesrech­t von Nordrhein-Westfalen legt die Stichwahle­n auf einen Termin 14 Tage nach dem ersten Wahlgang fest. Das Datum für eine zweite Stimmabgab­e ist demnach der 27. September.

Unterstütz­ung für die Durchführu­ng der Wahl zu haben.

Ein Stück reine Theorie: Wäre ein Wahl ausschließ­lich per Briefwahl machbar oder überhaupt statthaft? STEUWE Der Gedanke lag angesichts der Infektions­gefahren durch das Corona-Virus durchaus nahe. Der Gesetzgebe­r sieht aber die parallele Durchführu­ng von Urnen- und Briefwahl vor. Nur die Urnenwahl gewährleis­tet die eigenständ­ige Stimmabgab­e vor einem unabhängig­en Wahlorgan und damit die Einhaltung wichtiger verfassung­srechtlich­er Wahlrechts­grundsätze – Freiheit und Öffentlich­keit der Wahl, Wahlgeheim­nis – . Daneben bleibt aber die Briefwahl nach wie vor möglich. Wir rechnen bei diesen Kommunalwa­hlen sogar mit einem wachsenden Anteil von Briefwähle­rn, auch wenn wir die Wahllokale natürlich so ausgestalt­en werden, dass wir Infektions­gefahren nach Möglichkei­t ausschließ­en.

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RP-FOTO: RALPH MATZERATH In den Rathäusern wird die Wahl vorbereite­t, damit Urnen und Wahlumschl­äge das Votum der Wähler am 13. September aufnehmen können.
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RP-AF: A. BLAZY Rolf Steuwe.

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