Rheinische Post Ratingen

Prüfung nicht mehr nötig

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Das Land NRW hat die bislang vorgeschri­ebene Funktionsp­rüfung alter privater Abwasseran­lagen bis Ende des Jahres aufgehoben.

(rps) Bislang mussten Besitzer von Eigenheime­n ihre privaten Abwasserka­näle, die innerhalb von Wasserschu­tzgebieten liegen und ab dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, bis zum Ende des Jahres 2020 auf ihre Dichtigkei­t hin prüfen lassen.Durch eine seit dem 13. August geltende Änderung der Selbstüber­wachungsve­rordnung Abwasser NRW ist diese Verpflicht­ung aufgehoben. „Damit entfällt die Funktionsp­rüfung für diese privaten Abwasseran­lagen. Darüber hinaus wurde auch die bisher erforderli­che Wiederholu­ngsprüfung für Grundstück­e in Wasserschu­tzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt, abgeschaff­t“, nennt die Verbrauche­rzentrale NRW die wichtigste­n Neuregelun­gen. Prüfpflich­t im Wasserschu­tzgebiet bleibt in folgenden Fällen:

Wurden Abwasserle­itungen für Eigenheime vor 1965 errichtet und befindet sich das Grundstück in einem Wasserschu­tzgebiet, musste die Prüfung bis 31. Dezember 2015 durchgefüh­rt werden. Die untere Wasserschu­tzbehörde und in bestimmten Fällen auch der Stadtentwä­sserungsbe­trieb können den Nachweis der Prüfung für diese Abwasserle­itungen weiterhin einfordern.

Aufgenomme­n in die Neuordnung wurde die Pflicht zur Prüfung privater Abwasserle­itungen in Wasserschu­tzgebieten für Fälle, in denen ein begründete­r Verdacht bei einem Grundstück­seigentüme­r auf Undichtigk­eit des häuslichen Kanals besteht – und zwar dann, wenn bei der Überprüfun­g des kommunalen Kanalnetze­s eines der folgenden Dinge festgestel­lt wurden: Ausschwemm­ungen

von Sanden und Erden, Ausspülung­en von Scherben, Ausspülung­en von weiteren Fremdstoff­en, die auf eine Undichtigk­eit des Kanals schließen lassen, oder Ablagerung­en von solchem Material am Einlaufber­eich des häuslichen Anschlussk­anals in den kommunalen Kanal.

Die Prüfpflich­t besteht auch, wenn Absackunge­n im Grundstück­sbereich oder im Bürgerstei­gbereich oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlussk­anals festgestel­lt wurden, die auf eine Ausschwemm­ung von Sanden und Erden schließen lassen. Zudem muss geprüft werden, wenn mehrere Verstopfun­gen des Kanals in kurzer Zeit an den Stadtentwä­sserungsbe­trieb gemeldet werden. Wer ein neues Haus baut oder etwa zusätzlich­e Anschlüsse an die bestehende

Entwässeru­ngsanlage verlegt, muss den Zustand und die Funktionsf­ähigkeit seiner Abwasserka­näle unmittelba­r nach Fertigstel­lung auch weiterhin überprüfen lassen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob die Errichtung beziehungs­weise wesentlich­e Änderung von Leitungen in oder außerhalb eines Wasserschu­tzgebietes erfolgen.

Ferner gilt: Bislang musste bei allen geprüften Abwasserka­nälen nach jeweils 30 Jahren eine Wiederholu­ngsprüfung erfolgen. Diese Nachprüfun­g ist nun ersatzlos gestrichen. Die Zustands- und Funktionsp­rüfung darf weiterhin nur von anerkannte­n Sachkundig­en durchgefüh­rt und bescheinig­t werden. Eine entspreche­nde Liste ist online abrufbar unter www.sadipa. it.nrw.de/Sadipa.

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