Wie individuell dürfen Räder und Reifen sein?
Die Dekra erklärt, welche Änderungen erlaubt sind und worauf Fahrzeughalter achten müssen.
(tmn) Der Trend zur Individualisierung des eigenen Fahrzeugs ist laut Dekra ungebrochen. Wichtige Bauteile, an denen immer wieder gerne Veränderungen gegenüber dem Serienzustand vorgenommen werden, sind Reifen und Räder. „In der EG-Typgenehmigung werden für jedes Fahrzeug die serienmäßigen beziehungsweise freigegebenen Rad- und Reifengrößen genannt“, sagt Christian Koch als Dekra-Sachverständiger für Reifen und Räder.
Die beim Neuwagenverkauf ausgehändigten CoC-Papiere (Certificate of Conformity) führen diese Kombinationen in der Regel auf. Eine Umrüstung der Räder und Reifen im Bereich der originalen Serienbereifung kann daher ohne weitere Prüfung erfolgen. Doch es gibt zahllose Fremdhersteller von Rädern. Die lassen bestimmte Kombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle sowie auf die Dauerfestigkeit prüfen. Dafür beantragen sie dann ein Teilegutachten (TGA) oder eine entsprechende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).
Allerdings kann eine sogenannte Änderungsabnahme bei einer Prüfstelle nötig werden. Dabei lassen sich die Prüfer ABE oder TGA vorlegen und gucken, ob die Räder ordnungsgemäß verbaut wurden. „Bei einer Umrüstung müssen das Fahrwerk und die Bremsanlage des Fahrzeugs dem Serienzustand entsprechen“, gibt der Dekra-Reifenexperte zu bedenken.
Bei zusätzlichen Veränderungen, etwa durch Tieferlegungen oder Spurverbreiterungen, sei die Zulässigkeit entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch sogenannte Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären. Erforderlich ist dann auf jeden Fall eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle oder durch den Technischen Dienst einer Überwachungsorganisation im Rahmen einer Einzelabnahme.