Auf Häftlingstod folgt Erlass zum „Sterbefasten“
DÜSSELDORF (dpa) Nach dem Hungertod eines Häftlings im Justizkrankenhaus Fröndenberg hat das Justizministerium einen Erlass zum „Sterbefasten“an alle Gefängnisse in NRW gerichtet. Das Ministerium ist der Auffassung, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Mensch das Recht hat, sich durch Nahrungsverweigerung das Leben zu nehmen, wenn er bei vollem Bewusstsein ist.
Mit dem Erlass vom 25. August gibt es nun eine Anweisung, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. So sollte der freie Wille des Gefangenen, sterben zu wollen, in einer Patientenverfügung festgehalten werden, in der der Gefangene sich zudem ausdrücklich gegen eine künstliche Ernährung ausspricht. Trotzdem sollte ihm regelmäßig Nahrung angeboten werden. Bei Zweifeln an der freien Willensbildung sei ein Psychiater
hinzuzuziehen. Zudem wird empfohlen, den Gefangenen über die Konsequenzen zu belehren und dies aktenkundig zu machen.
Im Fall des Häftlings, der verdurstet und verhungert war, war eine Zwangsernährung geprüft, aber als unzulässig verworfen worden. Der Mann habe aus freien Stücken Essen und Trinken verweigert, nachdem er zuvor mehrere Suizidversuche unternommen hatte, hatte das Ministerium berichtet. Aus Sicht der Opposition gab es Hinweise auf eine schwere psychische Störung des 67-Jährigen. Er habe die Nahrungsaufnahme mit der Begründung verweigert, das Essen sei vergiftet, und der Teufel sei in ihm. Dies spreche nicht für einen freiwilligen Suizid bei voller Zurechnungsfähigkeit. „Wenn ich das Essen verweigere, weil es vergiftet ist, will ich leben und nicht sterben“, hatte Stefan Engstfeld (Grüne) gesagt.