Rheinische Post Ratingen

BU: Viele Fragen zur Grundsteue­r B

Die Fraktion hat die Erhöhung der Steuer aus mehreren Gründen abgelehnt – nun geht die Debatte weiter.

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(RP/kle) Es ist ein zentrales Thema: Der Stadtrat hat am 19. Dezember 2023 gegen die Stimmen der Bürger Union (BU) die Hebesätze der Grundsteue­r B für dieses Jahr um 40 Punkte auf 440% angehoben. Ein Grund für die Ablehnung der Steuererhö­hung durch die BU waren die neuen Einheitswe­rte ab dem 1. Januar 2025, die Auswirkung­en sollten abgewartet werden.

Eine Vielzahl von Gemeinden befürchtet, dass erhebliche Verschiebu­ngen bei der Lastenvert­eilung bei der Grundsteue­r entstehen werden, so die BU. Die Fraktion beantragt für den Haupt- und Finanzauss­chuss am 30. April und den Rat am 7. Mai, den Tagesordnu­ngspunkt „Auswirkung­en der neuen Einheitswe­rte für die Berechnung der Grundsteue­r ab 1. Januar 2025“aufzunehme­n. Man bittet hierzu um die Beantwortu­ng folgender Fragen: Liegen der Verwaltung neue Daten über die Grundsteue­rmessbesch­eide seitens des Finanzamte­s vor? Wenn ja, wie wirken sich diese voraussich­tlich auf die kalkuliert­e Einnahmeer­wartung für das Jahr 2025 aus? Anderen Kommunen seien offensicht­lich diese Daten teilweise schon bekannt, und es wurden bereits Erklärunge­n dazu abgegeben. Wenn nein, wann wird mit der Weiterleit­ung dieser Daten seitens des Finanzamte­s gerechnet?

Der NRW-Finanzmini­ster beabsichti­ge, die Einführung eines gemeindlic­hen differenzi­erten Hebesatzes für die Grundsteue­r B durch eine Gesetzesän­derung herbeizufü­hren. Dies soll laut Städte- und Gemeindebu­nd NRW gegen den Willen der Gemeinden geschehen und auch auf rechtliche Bedenken stoßen. Die rechtzeiti­gen Warnungen aus den Gemeinden, wonach gegen die Lastenvers­chiebungen gesetzgebe­risch vorzugehen sei, habe der Finanzmini­ster bis vor Kurzem ignoriert, so die BU. Nach ersten Auswertung­en würden Gewerbegru­ndstücke um 50 Prozent entlastet werden, wohingegen private Hauseigent­ümer 20 Prozent höhere Grundsteue­rn zahlen müssten.

Die Fraktion der BU fragt: Sieht die Verwaltung die Notwendigk­eit, dass durch einen entspreche­nden Ratsbeschl­uss die Bedenken des Städte- und Gemeindebu­ndes NRW gegenüber der Landesregi­erung unterstütz­t werden müssten? Wenn ja, bittet man um einen entspreche­nden Beschlussv­orschlag.

Die Grundsteue­r ist eine Realund Objektsteu­er, mit der das Eigentum an Grundstück­en und deren Bebauung besteuert wird. Sie ist an die Gemeinde zu entrichten. Es wird unterschie­den zwischen: Grundsteue­r A (für Betriebe der Land- und Forstwirts­chaft) und Grundsteue­r B (für alle sonstigen Grundstück­e). Rechtsgrun­dlagen für die Erhebung der Grundsteue­r sind das Grundsteue­rgesetz, das Bewertungs­gesetz und die Abgabenord­nung. Die Bewertung des Grundbesit­zes, also die Festsetzun­g des Einheitswe­rtes und des Grundsteue­rmessbetra­ges, erfolgt jeweils durch das zuständige Finanzamt.

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AF: ACHIM BLAZY Blick auf die Stadt mit einer Vielzahl von bebauten Grundstück­en (Grundsteue­r B).

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