Ab 2018 werden die Hürden für branchenweite Altersvorsorge-Modelle gesenkt. Das sogenannte Betriebsrenten-Stärkungsgesetz soll helfen, die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen zu verbreiten.
Private Altersvorsorge ist keine Option, sondern ein Muss. Denn die gesetzliche Rente allein reicht in der Regel nicht aus. Doch die Botschaft kommt nicht überall an. Das liegt auch daran, dass manche Modelle zu kompliziert oder mangelhaft sind. So gilt auch die betriebliche Rente in ihrer jetzigen Form als Stiefkind der Altersvorsorge. Obwohl sie steuerlich gefördert wird, stagniert nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft die Zahl derer, die über den Betrieb zusätzlich für den Ruhestand vorsorgen. Die Bundesregierung hat deshalb eine Reform der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Mit dem sogenannten Betriebsrenten-Stärkungsgesetz sollen die Hürden für branchenweite Vorsorge-Modelle gesenkt werden. Das Gesetz soll ab Anfang 2018 gelten und helfen, die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen zu verbreiten.
„Beschäftigte in Unternehmen können verlangen, dass Teile ihres Gehalts oder der Einmalzahlungen in Pensionsfonds, betriebliche Pensionskassen oder in Direktversiche- rungen fließen“, sagt Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der Genossenschaft Datev, die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte mit verschiedenen Dienstleistungen unterstützt. Der Staat fördert diese sogenannte Entgeltumwandlung, indem er die Beiträge für das Vorsorgekonto zum Teil steuer- und abgabenfrei stellt. Ab Januar 2019 gilt nun: Arbeitgeber sind bei Neuverträgen dazu verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung die gesparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer oder die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Für bestehende Verträge gilt die Regelung ab 2022.
Die wichtigste Neuerung ist wohl, dass Unternehmen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf der Grundlage von Tarifverträgen zusätzlich zu den bisherigen Vorsorgemodellen eine sogenannte Zielrente einführen können. Diese funktioniert so: Unternehmer garantieren nicht mehr die Höhe der späteren Rentenzahlung, sondern nur noch eine bestimmte Beitragshöhe. „Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten also keine bestimmte Rentenhöhe mehr zusagen, sondern nur sicherstellen, dass die Sparbeträge ordnungsgemäß zurückgelegt und verwaltet werden“, so Mayr. Die Zielrente hat für Arbeitgeber einen enormen Vorteil: Sie werden von Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Zuschüsse und Steuerförderungen sollen dafür sorgen, dass sich auch mehr Geringverdiener für das neue Rentenmodell entscheiden. Konkret: Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Dafür müssen Arbeitgeber Beiträge zwischen 240 und 480 Euro jährlich zahlen. Zudem profitieren Geringverdiener auch noch im Alter. Denn bisher mindert jeder Euro an privater Vorsorge eine mögliche in Anspruch genommene staatliche Grundsicherung. Künftig verzichtet der Gesetzgeber bis zu einem Betrag von 202 Euro darauf, die Bezüge auf die Grundsicherung anzurechnen.
Die Beiträge für eine Betriebsrente werden entweder von den Mitarbeitern allein aufgebracht oder von beiden Seiten gemeinsam. „Die Aufwendungen, die Arbeitgeber haben, sind steuerlich komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig“, erklärt Robert Mayr. Wie und wo das gesparte Geld angelegt werden kann, ergibt sich meist aus den Tarifverträgen. Grundsätzlich kann jedes Produkt gewählt werden. Dafür gibt es verschiedene Wege. So handelt es sich bei der Direktversicherung entweder um eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung oder um eine fondsgebundene Lebensversicherung. Zum Laufzeitende wird entweder eine lebenslange Rente oder einmalig das angesparte Kapital ausgezahlt. Die Pensionskasse dagegen ist eine selbstständige Altersversorgungseinrichtung, die ebenso wie eine Unterstützungskasse von Unternehmen selbst gegründet werden kann oder der ein Unternehmen als sogenanntes Trägerunternehmen beitreten kann. Beim Pensionsfonds wiederum handelt es sich um einen selbstständigen Versorgungsträger. Arbeit- geber können die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Pensionsfonds auslagern. Die Direktzusage, auch als Pensionszusage bezeichnet, ist eine unmittelbare Versorgungszusage. Das bedeutet: Mit der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem späteren Ruheständler bestimmte Leistungen direkt auszuzahlen.
Fazit: Die Reform schafft neue Anreize für die Betriebsrente und bietet insbesondere für mittelständische Unternehmen mit der Zielrente eine neue Option, die weniger Risiken birgt.
„Die Aufwendungen, die Arbeitgeber haben, sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig“