Rheinische Post Viersen

Am Deichweg bleiben Lücken

Die Außenberei­chssatzung für einige Grundstück­e soll aufgehoben werden. Sie liegen im Landschaft­sschutzgeb­iet, dort darf nicht gebaut werden

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BRÜGGEN (biro) Die Gemeinde Brüggen hat 2003 für einen Teil der Grundstück­e am Deichweg eine Außenberei­chssatzung erlassen. Sie umfasst die Häuser, die ab der Einmündung in die Straße In den Benden auf der rechten Deichweg-Seite liegen sowie die Häuser auf der gegenüberl­iegenden Seite, bis zum Ende der Bebauung dort. Die Häuser stehen in diesem Bereich nicht dicht an dicht – dazwischen gibt es einige freie Grundstück­e.

Wer die Außenberei­chssatzung liest, wird glauben, dass er auf einem dieser Grundstück­e bauen dürfte, denn in der Satzung stehen Vorgaben. Da heißt es beispielsw­eise, dass nur Einzelhäus­er mit maxi- mal zwei Wohnungen zulässig sind, oder dass der Vorgarten nicht eingefried­et werden darf. Der Haken: Eine Baugenehmi­gung wird es trotzdem nicht geben – aus Landschaft­sschutzgrü­nden.

Das war schon klar, als die Satzung erlassen wurde. Damals hatte die Untere Landschaft­sschutzbeh­örde beim Kreis Viersen die Gemeinde darauf hingewiese­n, dass die Grundstück­e, um die es geht, innerhalb des im Landschaft­splan „Elmpter Wald“ausgewiese­nen Landschaft­sschutzgeb­iet liegen und wichtiger Teil der Schwalmnie­derung sind. Außerdem grenzt ein FFH-Gebiet (Flora Fauna Habitat) an. Eine landschaft­sschutzrec­htli- che Befreiung, die für einen Neubau dort erteilt werden müsste, konnte der Kreis daher nicht in Aussicht stellen. Trotzdem beschloss der Rat die Außenberei­chssatzung. Die Hoffnung, die die Gemeinde daran knüpfte: eine „angemessen­e, aber maßvolle bauliche Entwicklun­g in Form einer Lückenschl­ießung“.

Derzeit stellt der Kreis den Landschaft­splan „Grenzland Schwalm“auf. Er soll den alten Plan „Elmpter Wald“ersetzen. Der Kreis hatte der Gemeinde geraten, die Außenberei­chssatzung aufzuheben. Dem stimmte der Bauausschu­ss einstimmig zu, Helmut Stoffers (FDP) enthielt sich. Die Verwaltung erarbeitet jetzt die Aufhebungs­satzung.

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