EU-Gericht erlaubt Zahlung von Kindergeld ins Ausland
BRÜSSEL (magra) Ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat lebt und arbeitslos wird, hat dort auch Anspruch auf Kindergeld für seine nicht in dem Land lebenden Kinder. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es ging in dem Fall um einen rumänischen Staatsbürger, der von 2003 bis 2009 in Irland gearbeitet hatte, 2009 seinen Job verlor und knapp drei Jahre eine mit Arbeitslosengeld II vergleichbare, also beitragsunabhängige Leistung bekam. Die irischen Behörden verweigerten ihm für diese Zeit die Zahlung des Kindergelds für seine Kinder, die in Rumänien lebten. Der EuGH entschied, dass EU-Ausländer aber Anspruch auf Kindergeld haben, unabhängig davon, ob sie einen Job ausüben. Und es spielt auch keine Rolle, ob sie ein beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld bekommen.
Auch in Deutschland ist der Kindergeldbezug von EU-Ausländern oft Thema. So hatte Ex-Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) den Plan, bei im Ausland lebenden Kindern das Kindergeld nach den dortigen Lebenshaltungskosten zu staffeln. Die Bundesregierung gab den Plan jedoch auf, weil dafür nach Einschätzung der Regierungsjuristen zunächst das EU-Recht geändert werden müsste. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, die für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist, wurde 2017 Kindergeld in Höhe von 343 Millionen Euro auf ausländische Konten überwiesen.