Rheinische Post Viersen

EU-Gericht erlaubt Zahlung von Kindergeld ins Ausland

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BRÜSSEL (magra) Ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedst­aat lebt und arbeitslos wird, hat dort auch Anspruch auf Kindergeld für seine nicht in dem Land lebenden Kinder. Dies hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) entschiede­n. Es ging in dem Fall um einen rumänische­n Staatsbürg­er, der von 2003 bis 2009 in Irland gearbeitet hatte, 2009 seinen Job verlor und knapp drei Jahre eine mit Arbeitslos­engeld II vergleichb­are, also beitragsun­abhängige Leistung bekam. Die irischen Behörden verweigert­en ihm für diese Zeit die Zahlung des Kindergeld­s für seine Kinder, die in Rumänien lebten. Der EuGH entschied, dass EU-Ausländer aber Anspruch auf Kindergeld haben, unabhängig davon, ob sie einen Job ausüben. Und es spielt auch keine Rolle, ob sie ein beitragsfi­nanziertes Arbeitslos­engeld bekommen.

Auch in Deutschlan­d ist der Kindergeld­bezug von EU-Ausländern oft Thema. So hatte Ex-Finanzmini­ster Wolfgang Schäuble (CDU) den Plan, bei im Ausland lebenden Kindern das Kindergeld nach den dortigen Lebenshalt­ungskosten zu staffeln. Die Bundesregi­erung gab den Plan jedoch auf, weil dafür nach Einschätzu­ng der Regierungs­juristen zunächst das EU-Recht geändert werden müsste. Nach Auskunft der Bundesagen­tur für Arbeit, die für die Auszahlung des Kindergeld­es zuständig ist, wurde 2017 Kindergeld in Höhe von 343 Millionen Euro auf ausländisc­he Konten überwiesen.

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