WG-Schließung: Kosten werden ermittelt
WILLICH Die Kosten für die Schließung der Wohngemeinschaft für Beatmungspatienten in Wekeln am Dienstagabend werden derzeit ermittelt. Das sagte der Pressesprecher des Kreises, Markus Wöhrl, auf Nachfrage. „Der Kreis prüft, ob er die durch die Schließung entstandenen Kosten gegenüber dem Betreiber geltend machen kann.“Der Kreis hatte die Schließung der Einrichtung verfügt und diese mit erheblichen infektionshygienischen, organisatorischen und baulichen Mängeln begründet. Angehörige der Bewohner der WG wehren sich, da die Einrichtung aus ihrer Sicht eine ambulante Einrichtung ist, die nicht kontrollbedürftig sei.
„Stationäre Angebote zeichnen sich unter anderem durch einen festen Personalstamm eines Anbieters an einem festen Standort aus, der dort pflegebedürftige Menschen versorgt. Ambulante Angebote hingegen zeichnen sich grundsätzlich durch eine pflegerische Versorgung in der eigenen Häuslichkeit aus“, argumentiert hingegen der Kreis. Die Zuständigkeit des Kreisgesundheitsamtes für die infektionshygienische Überwachung ergebe sich aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen: „Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird.“Um genau diesen Fall handele es sich in Willich, so Wöhrl. Strafrechtliche Anhaltspunkte gegen den Betreiber seien aktuell zwar nicht ersichtlich, die WTG-Aufsicht prüfe allerdings die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und behalte sich die Einleitung weiterer juristischer Maßnahmen vor.
Schließungen wie die am Dienstagabend sind recht selten. In den vergangenen Jahren kam es im Kreis Viersen lediglich zu einer Schließung einer nicht angezeigten und nicht ordnungsgemäß betriebenen Kurzzeitpflegeeinrichtung im Jahr 2016. Im Kreis Viersen gibt es laut Markus Wöhrl derzeit fünf weitere Leistungsangebote der Intensiv- und Beatmungspflege mit insgesamt 42 Plätzen, in denen beatmungspflichtige Menschen intensivmedizinisch betreut werden können. Grundsätzlich könne jeder eine solche Einrichtung betreiben, solange er die gesetzlich geforderten fachlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen nachweislich erfüllt und sich auf diesen Pflegebereich spezialisiert hat.