Wie Betriebe an ihr Geld kommen
Überbrückungskredite, Bürgschaften, Verdienstausfall, Kurzarbeitergeld – so funktioniert es.
DÜSSELDORF Auch die landeseigene NRW.Bank reagiert mit einem Schnellprogramm auf die Hilferufe aus der Wirtschaft in Sachen Corona-Krise. Ab nächster Woche werde das Programm für den NRW.Bank-Universalkredit, einen Betriebsmittelkredit, deutlich ausgeweitet, sagte Vorstands Gabriela Pantring am Dienstag. Dann soll binnen 72 Stunden über Kredite bis zu 250.000 Euro entschieden werden, die dann von der Hausbank vergeben werden. Die bisherige Untergrenze von 125.000 Euro für solche Kredite werde jetzt gestrichen, so Pantring. Die Kreditzinsen liegen zwischen einem und 7,9 Prozent. Bisher wurde das Risiko zwischen Förderbank und Hausbank 50:50 geteilt, jetzt trägt die NRW.Bank 80 Prozent. Damit will die Förderbank den Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden. „Wir sind ein Baustein im gesamten Hilfsprogramm“, so Vorstandschef Eckhard Forst. Eine Konkurrenzsituation zu den Angeboten der bundeseigenen Kfw-Bank gebe es nicht: „Das ergänzt sich. Wir sind auch der Durchleiter für KfW-Programme.“
Es sei klar, dass dieses Angebot nicht auf alle Problemfälle passe, sagte Pantring. Die Angebote müssten nach und nach geschärft werden. Über die Anfang März eingerichtete Hotline der Bank, für die das Personal auf zwölf Kräfte verdoppelt worden ist, sind seit Anfang März 750 Anrufe eingegangen, davon 350 am Montag. Die Kunden fragen nach Krediten, nach Landesbürgschaften und anderem. „Manche sagen, ihre Liquiditität reiche noch für zwei oder drei Wochen, dann sei es vorbei“, so Pantring. Was es in NRW noch an Hilfe gibt:
Land/Bürgschaftsbank NRW-Unternehmen, die durch das Coronavirus Probleme bekommen, werden auch vom Land unterstützt. Bis zu 2,5 Millionen Euro pro Unternehmen stellt dafür die Bürgschaftsbank NRW bereit, die auch 72-Stunden-Expressbürgschaften ermöglichen will. Bei größeren Summen soll das Landesbürgschaftsprogramm einspringen. Beide Programme helfen, Kredite abzusichern. Hilfen der Bürgschaftsbank können Firmen auch über die eigene Hausbank beantragen. Alternativ geht das auch direkt bei der Bürgschaftsbank über das Finanzierungsportal www.ermoeglicher.de.
Kleinunternehmen Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen bis 75.000 Euro eingehen. Unternehmen bekommen so Eigenkapital, der Kapitalgeber erhält aber umgekehrt keine Stimmrechte und mischt sich auch nicht in das Tagesgeschäft
ein. Durch das Kapital können Unternehmen ihre Bonität verbessern und neuen Spielraum für Kredite schaffen. Gefördert werden kleine Unternehmen und Existenzgründer. Zuständig ist die Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Neuss.
Verdienstausfall In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe für Entschädigungen bei Verdienstausfällen zuständig, sofern diese die Folge eines Tätigkeitsverbots oder einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne sind. Wer als Angestellter betroffen ist, muss sich im Grunde um nichts kümmern. Die Arbeitgeber müssen (für maximal sechs Wochen, sofern tarifvertraglich nicht anders geregelt) die Entschädigung an ihre Mitarbeiter zahlen. Das Geld können sie sich bei den Landschaftsverbänden zurückholen. Ab der siebten Woche, so heißt es beim Landschaftsverband Rheinland, würde die Entschädigung automatisch von den Verbänden an die Arbeitnehmer gezahlt. „Aufgrund der bekannten Inkubationszeiten wird allerdings derzeit nicht mit Anordnungen gerechnet, die die Dauer von 14 Tagen überschreiten“, sagte ein Sprecher. Entschädigungen sind auch für Selbstständige möglich, wenn die Quarantäne von den zuständigen Behörden angeordnet wurde. Die entsprechenden Anträge müssen von Selbstständigen innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne-Phase beim LVR oder dem LWL eingereicht werden. Die Antragsformulare gibt es unter www.ser.lvr.de
Kurzarbeitergeld Die Landschaftsverbände springen nur ein, wenn Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verhängt werden – nicht aber bei Betriebsschließungen, die vom Land oder freiwillig verhängt wurden. In allen Fällen, in denen Betriebe die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen und Kurzarbeit anzeigen, zahlt stattdessen die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld.