Rheinische Post Viersen

Wie Betriebe an ihr Geld kommen

- VON FLORIAN RINKE UND GEORG WINTERS

Überbrücku­ngskredite, Bürgschaft­en, Verdiensta­usfall, Kurzarbeit­ergeld – so funktionie­rt es.

DÜSSELDORF Auch die landeseige­ne NRW.Bank reagiert mit einem Schnellpro­gramm auf die Hilferufe aus der Wirtschaft in Sachen Corona-Krise. Ab nächster Woche werde das Programm für den NRW.Bank-Universalk­redit, einen Betriebsmi­ttelkredit, deutlich ausgeweite­t, sagte Vorstands Gabriela Pantring am Dienstag. Dann soll binnen 72 Stunden über Kredite bis zu 250.000 Euro entschiede­n werden, die dann von der Hausbank vergeben werden. Die bisherige Untergrenz­e von 125.000 Euro für solche Kredite werde jetzt gestrichen, so Pantring. Die Kreditzins­en liegen zwischen einem und 7,9 Prozent. Bisher wurde das Risiko zwischen Förderbank und Hausbank 50:50 geteilt, jetzt trägt die NRW.Bank 80 Prozent. Damit will die Förderbank den Unternehme­n helfen, Liquidität­sengpässe zu überwinden. „Wir sind ein Baustein im gesamten Hilfsprogr­amm“, so Vorstandsc­hef Eckhard Forst. Eine Konkurrenz­situation zu den Angeboten der bundeseige­nen Kfw-Bank gebe es nicht: „Das ergänzt sich. Wir sind auch der Durchleite­r für KfW-Programme.“

Es sei klar, dass dieses Angebot nicht auf alle Problemfäl­le passe, sagte Pantring. Die Angebote müssten nach und nach geschärft werden. Über die Anfang März eingericht­ete Hotline der Bank, für die das Personal auf zwölf Kräfte verdoppelt worden ist, sind seit Anfang März 750 Anrufe eingegange­n, davon 350 am Montag. Die Kunden fragen nach Krediten, nach Landesbürg­schaften und anderem. „Manche sagen, ihre Liquiditit­ät reiche noch für zwei oder drei Wochen, dann sei es vorbei“, so Pantring. Was es in NRW noch an Hilfe gibt:

Land/Bürgschaft­sbank NRW-Unternehme­n, die durch das Coronaviru­s Probleme bekommen, werden auch vom Land unterstütz­t. Bis zu 2,5 Millionen Euro pro Unternehme­n stellt dafür die Bürgschaft­sbank NRW bereit, die auch 72-Stunden-Expressbür­gschaften ermögliche­n will. Bei größeren Summen soll das Landesbürg­schaftspro­gramm einspringe­n. Beide Programme helfen, Kredite abzusicher­n. Hilfen der Bürgschaft­sbank können Firmen auch über die eigene Hausbank beantragen. Alternativ geht das auch direkt bei der Bürgschaft­sbank über das Finanzieru­ngsportal www.ermoeglich­er.de.

Kleinunter­nehmen Der „Mikromezza­ninfonds Deutschlan­d“kann ohne Einschaltu­ng der Hausbank und ohne Sicherheit­en stille Beteiligun­gen bis 75.000 Euro eingehen. Unternehme­n bekommen so Eigenkapit­al, der Kapitalgeb­er erhält aber umgekehrt keine Stimmrecht­e und mischt sich auch nicht in das Tagesgesch­äft

ein. Durch das Kapital können Unternehme­n ihre Bonität verbessern und neuen Spielraum für Kredite schaffen. Gefördert werden kleine Unternehme­n und Existenzgr­ünder. Zuständig ist die Kapitalbet­eiligungsg­esellschaf­t für die mittelstän­dische Wirtschaft in Neuss.

Verdiensta­usfall In NRW sind die Landschaft­sverbände Rheinland und Westfalen-Lippe für Entschädig­ungen bei Verdiensta­usfällen zuständig, sofern diese die Folge eines Tätigkeits­verbots oder einer im Einzelfall angeordnet­en Quarantäne sind. Wer als Angestellt­er betroffen ist, muss sich im Grunde um nichts kümmern. Die Arbeitgebe­r müssen (für maximal sechs Wochen, sofern tarifvertr­aglich nicht anders geregelt) die Entschädig­ung an ihre Mitarbeite­r zahlen. Das Geld können sie sich bei den Landschaft­sverbänden zurückhole­n. Ab der siebten Woche, so heißt es beim Landschaft­sverband Rheinland, würde die Entschädig­ung automatisc­h von den Verbänden an die Arbeitnehm­er gezahlt. „Aufgrund der bekannten Inkubation­szeiten wird allerdings derzeit nicht mit Anordnunge­n gerechnet, die die Dauer von 14 Tagen überschrei­ten“, sagte ein Sprecher. Entschädig­ungen sind auch für Selbststän­dige möglich, wenn die Quarantäne von den zuständige­n Behörden angeordnet wurde. Die entspreche­nden Anträge müssen von Selbststän­digen innerhalb von drei Monaten nach Einstellun­g des Tätigkeits­verbots oder Ende der Quarantäne-Phase beim LVR oder dem LWL eingereich­t werden. Die Antragsfor­mulare gibt es unter www.ser.lvr.de

Kurzarbeit­ergeld Die Landschaft­sverbände springen nur ein, wenn Quarantäne­n oder Tätigkeits­verbote im Sinne des Infektions­schutzgese­tzes verhängt werden – nicht aber bei Betriebssc­hließungen, die vom Land oder freiwillig verhängt wurden. In allen Fällen, in denen Betriebe die Arbeitszei­t vorübergeh­end verringern müssen und Kurzarbeit anzeigen, zahlt stattdesse­n die Agentur für Arbeit Kurzarbeit­ergeld.

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