Rheinische Post Viersen

Wie viel die Kindeskind­er mitreden dürfen

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Sollen die Enkel erben, wenn Frau und Kinder des Erblassers gestorben sind, können sie als Ersatznach­erben genannt werden. Müssen sie zustimmen, damit ihre Großmutter das Grundbuch ändern lassen kann?

(tmn) Nacherben kommen erst zum Zug, wenn der erste Erbe – der Vorerbe – stirbt oder eine bestimmte Bedingung eintritt. Vorerben müssen die Erbschaft für die Nacherben erhalten und können manches nur gemeinsam mit ihnen entscheide­n. Dies gilt auch für die Löschung einer im Grundbuch vermerkten Verfügungs­beschränku­ng. Doch Ersatznach­erben müssen dabei nicht zustimmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandes­gerichts (OLG) München hervor.

Im verhandelt­en Fall setzte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbi­n ein und bestimmte sogenannte Nacherben: Nach dem Tod seiner Frau sollten die gemeinsame­n Kinder das Erbe erhalten. Falls eines davon vor dem

Erblasser und seiner Frau sterben sollte, sollten die jeweiligen Enkel als Ersatznach­erben an deren Stelle treten (Az.: 34 Wx 434/18).

Die Ehefrau wurde damit nur Vorerbin vor ihren Kindern beziehungs­weise Kindeskind­ern. Als Vorerbin hatte sie die Pflicht, die Erbschaft für die Nacherben zu erhalten. Vor allem über Grundstück­e kann ein Vorerbe in der Regel nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen.

Um dies abzusicher­n, wird im Grundbuch des betreffend­en Grundstück­s ein sogenannte­r Nacherbenv­ermerk eingetrage­n. Dieser kennzeichn­et, dass das Grundstück Bestandtei­l des Nachlasses des verstorben­en Mannes ist und als solches nicht zum Vermögen

der Ehefrau gehört, über das sie frei verfügen könnte.

Im Streitfall wollte die Frau das Grundstück jedoch aus dem Nachlass ihres Mannes herauslöse­n und in ihr eigenes Vermögen überführen, um es später frei veräußern zu können. Dazu holte sie die notarielle Zustimmung ihrer Kinder als Nacherben ein. Mit diesem Dokument beantragte die Vorerbin beim Grundbucha­mt, den Nacherbenv­ermerk zu löschen. Das Grundbucha­mt verweigert­e die Löschung des Vermerks aus dem Grundbuch, da keine Zustimmung der Enkel als Ersatznach­erben vorliege.

Zu Unrecht, urteilten die Richter. Die Zustimmung der Enkel sei nicht erforderli­ch. Hätte die Großmutter das

nacherbeng­ebundene Grundstück direkt an unbeteilig­te Dritte veräußern wollen, hätte sie das allein mit der Zustimmung der Nacherben tun können. Eine Zustimmung der Enkel wäre nicht erforderli­ch gewesen, da diese nur im Falle des Vorverster­bens eines Kindes zu Nacherben bestimmt wurden. Bislang waren sie noch nicht zum Zuge gekommen.

Nichts anderes kann nach Ansicht der OLG-Richter gelten, wenn ein Grundstück aus dem nacherbeng­ebundenen Nachlass herausgelö­st werden soll. Auch dies ist eine Verfügung über das Grundstück. Der Nacherbenv­ermerk im Grundbuch kann somit bereits mit Zustimmung der Nacherben gelöscht werden.

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