Wenn der Partner stirbt
Je nach Alter zahlt die Versicherung im Todesfall unterschiedlich hohe Renten. Bei Wiederheirat gibt es ein Startkapital.
DÜSSELDORF Der Tod des Ehepartners ist ein schwerer Schicksalsschlag. Schon im Vorfeld machen sich viele Sorgen über die finanzielle Absicherung ihres Partners. Daher ist es gut, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu kennen. Grundsätzlich gilt: Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau, hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Einfachheit halber sprechen wir von Witwenrente. Diese leitet sich aus den Rentenansprüchen des verstorbenen Partners ab. 2002 wurde das Recht geändert. Man unterscheidet kleine und große Witwenrente.
Kleine Witwenrente Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner zuletzt hatte, und wird auch nur 24 Monate lang gezahlt. Anspruch auf eine kleine Witwenrente haben Sie, wenn Sie das 47. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und kein Kind erziehen.
Große Witwenrente Sie beträgt 55 Prozent der letzten Rente des verstorbenen Partners und wird grundsätzlich bis zum Lebensende des Hinterbliebenen gezahlt, so lange er nicht erneut heiratet. Anspruch auf die große Witwenrente haben Sie, wenn Sie 47 Jahre und älter sind. Oder wenn Sie erwerbsgemindert sind. Oder wenn Sie ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Altes Recht Was viele nicht wissen: Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen aber das alte Recht weiter, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) betont. Es gilt grundsätzlich, wenn der Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. In diesem Falle beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der letzten Rente des Partners.
Erziehungsrente Gut zu wissen: Auch Geschiedene können grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung haben. Die Rentenversicherung zahlt eine Erziehungsrente, wenn der Hinterbliebene ein minderjähriges Kind erzieht, nicht wieder geheiratet hat und die Ehe ab Juli 1977 geschieden wurde. Die Höhe entspricht einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Wann beginnt die Zahlung? Um den Hinterbliebenen den Übergang zur Witwenrente zu erleichtern, zahlt die Rentenversicherung für den Sterbemonat und in den drei folgenden Monaten noch die volle Versichertenrente des Verstorbenen. Während dieser Zeit werden auch eigene Einkommen der Witwe nicht angerechnet. Ab dem vierten Monat nach dem Tod beträgt die Witwenrente dann allerdings nur noch 55 Prozent der üblichen Versichertenrente.
Wird mein eigenes Einkommen angerechnet? Ja. Anders als bei der Altersrente, die beide Partner unabhängig erarbeitet haben, prüft die Versicherung allerdings die finanzielle Lage des Hinterbliebenen. Angerechnet werden Gehälter,
Betriebsrenten, private Renten und Vermögenseinkommen. Nicht angerechnet wird Ihre Riester-Rente. Ihnen steht ein Freibetrag beim monatlichen Nettoeinkommen von knapp 903 Euro (West) zu. „Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet“, erläutert eine DRV-Sprecherin. Einfach gesagt: Wer selbst hohe andere Einkünfte hat, erhält meist eine gekürzte oder keine Witwenrente.
Was passiert, wenn ich wieder heirate? Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten, fällt die Witwenrente weg, betont die Rentenversicherung. Allerdings nicht einfach so: Sie haben Anspruch auf eine kleine Rentenabfindung als Startkapital in die neue Ehe. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht verbrauchte Rest-Rentenbetrag ausgezahlt. Bei der großen Witwenrente gibt es grundsätzlich zwei Jahresbeträge.
Wie hoch ist die Waisenrente? Stirbt ein Elternteil, erhält jedes Kind eine Halbwaisenrente. Sterben Mutter und Vater, gibt es eine Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, bei der Vollwaisenrente sind es 20 Prozent. Grundsätzlich wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, bei Ausbildung und Studium auch länger, maximal bis zum 27. Lebensjahr des Kindes.